Dürre 2026 - weitere Erleichterungen: System Immergrün, Acker-Biodiversitätsflächen, gefährdete Nutztierrassen, Grünland-NAT-Flächen und Untersaaten
System Immergrün
Grundsätzlich: Bei Teilnahme am System Immergrün sind an jedem Tag des Jahres mindestens 85 Prozent der Ackerfläche mit Hauptkulturen oder Zwischenfrüchten zu begrünen. Zeiträume des offenen Bodens zählen auch als begrünt, wenn zwischen Ernte einer Hauptkultur und Anbau einer Zwischenfrucht maximal 30 Tage und zwischen zwei Hauptkulturen maximal 50 Tage unbebaut sind.
Ausnahme 2026: Diese maximal 30 und 50 Tage dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr frühestmöglich ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es pflanzenbaulich und technisch aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten einzuhalten.
In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen.
Ausnahme 2026: Diese maximal 30 und 50 Tage dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr frühestmöglich ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es pflanzenbaulich und technisch aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten einzuhalten.
In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen.
Acker-Biodiversitätsflächen
Zusätzlich zur bereits ermöglichten vorzeitigen Nutzung von Acker-Biodiversitätsflächen ist heuer auch eine dritte Nutzung zulässig. Die Flächen mit dritter Nutzung müssen entweder bereits mit dem Code OPUBB oder OPBIO codiert sein oder mittels Korrektur des Mehrfachantrages 2026 nachcodiert werden. Eine UBB- bzw. Bio-Prämie für die betroffenen Flächen wird nicht gewährt. Die Direktzahlung und die Ausgleichszulage wird jedoch sehr wohl ausbezahlt.
Vorsicht
Acker-Biodiversitätsflächen, die zusätzlich in die Maßnahme "Naturschutz (NAT)" oder "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW)" eingebracht sind, dürfen weiterhin nur nach den Vorgaben der Projektbestätigung bewirtschaftet werden.
Gefährdete Nutztierrassen
Die bis 31. Dezember vorgeschriebene Haltedauer wird heuer auf 31. August verkürzt. Das heißt, die Prämie für Tiere wird auch dann gewährt, wenn der Abgang bereits ab 1. September erfolgt. Ein Abgang (Verkauf, Verendung, Schlachtung) von beantragten Pferden, Schafen, Ziegen oder Schweinen ist auch nach dem 31. August bis zum 31. Dezember 2026 binnen 7 Tagen online an die AMA zu melden. Die Meldefrist beginnt ab dem Tag des Abgangs vom Betrieb. Die erforderliche Meldung ist als Korrektur zum Mehrfachantrag in der Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ unter www.eama.at vorzunehmen.
Die Bekanntgabe von Nachbesetzungen ist nach dem 31. August heuer nicht mehr erforderlich.
Die Bekanntgabe von Nachbesetzungen ist nach dem 31. August heuer nicht mehr erforderlich.
Naturschutzflächen mit spätem Nutzungszeitpunkt
Schreibt die NAT-Projektbestätigung auf Grünlandflächen oder begrünten Ackerflächen einen Schnitt oder eine Beweidung vor, die erst nach dem 11. August umgesetzt werden dürfen, muss nicht mehr zugewartet werden. Die Mahd bzw. die Beweidung darf ab sofort umgesetzt werden. Eine Anpassung der Projektbestätigung ist nicht erforderlich und die Prämie wird gewährt.
Beispiel
Die Projektbestätigung schreibt vor, dass der zweite Schnitt frühestens am 31. August durchgeführt werden darf. Aufgrund der heurigen Dürre muss nicht mehr bis zum 31. August gewartet werden, sondern die Mahd darf umgehend erfolgen. Gleiches gilt für eine Nachweide, die beispielsweise erst ab 15. September laut Projektbestätigung erlaubt ist.
Erosionsschutz Acker - Untersaaten
Heuer muss auch bei Untersaaten (Code US im MFA 2026) im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" keine Flächendeckung erreicht werden, wenn eine ordnungsgemäße Anlage der Untersaat mit den vorgegebenen Mischungspartnern erfolgt ist. Dies wird automatisch und ohne zusätzliche Meldung als Fall höherer Gewalt anerkannt.
Weiterhin gelten ...
... auch die bereits veröffentlichten Ausnahmen betreffend Ernteverpflichtung und flächendeckender Begrünungsbestände: https://noe.lko.at/d%C3%BCrre-2026-erleichterungen-bei-%C3%B6pul-und-bei-der-ausgleichszulage+2400++363886