Pflege und Nutzung von Biodiversitätsflächen ab August
Gesamte Fläche darf genutzt werden
Ab 1. August dürfen Betriebe ihre gesamte Acker-Biodiversitätsfläche nutzen oder beweiden. Die Nutzung ist grundsätzlich auf maximal zwei Maßnahmen pro Jahr beschränkt. Tritt jedoch auf Flächen im ersten oder zweiten Anlagejahr Gefleckter Schierling, Ragweed, Stechapfel oder Kleeseide auf, sind zusätzliche Pflegemaßnahmen zulässig.
Wichtig
Auch Betriebe, die im Frühjahr die trockenheitsbedingte Ausnahmeregelung genutzt und bereits mehr als 25% der Biodiversitätsfläche gemäht oder gehäckselt haben, dürfen die Flächen insgesamt nur zweimal pro Jahr nutzen.
Umbruch nur unter bestimmten Voraussetzungen
Biodiversitätsflächen ab dem zweiten Anlagejahr dürfen grundsätzlich erst ab 15. September und nur mechanisch umgebrochen werden. Für den Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch bereits ab 1. August möglich.
Nach dem Umbruch muss bis spätestens 15. Mai des Folgejahres wieder eine Biodiversitätsfläche angelegt werden. Erforderlich ist eine Mischung aus mindestens sieben insektenblütigen Arten aus mindestens drei Pflanzenfamilien. Die Neuanlage kann auf derselben oder einer anderen Fläche erfolgen.
Für umgebrochene Grünbrache-Biodiversitätsflächen gilt zusätzlich ein Nutzungsverbot bis 31. Dezember.
Sonderregelung bei starker Verunkrautung
Stark verunkrautete Biodiversitätsflächen dürfen jederzeit umgebrochen werden. Voraussetzung ist eine sofortige Neuanlage am selben Standort. Als Nachweis sind georeferenzierte Fotos anzufertigen und bei Bedarf der AMA vorzulegen oder über die MFA-Fotos-App zu übermitteln.
Praxistipp
Bei starker Verunkrautung kann es sinnvoll sein, die Biodiversitätsfläche an einen anderen Standort zu verlegen. Dadurch wird eine gezielte mechanische oder chemische Unkrautbekämpfung auf der betroffenen Fläche erleichtert.