Trockenheitsbedingte Ausnahmeregelung bei Acker-Biodiversitätsflächen
Details der Ausnahmeregelung
- Alle Acker-Biodiversitätsflächen bis auf jene, die auch Naturschutzflächen sind, dürfen vor dem 1. August genutzt werden. Unter Nutzung versteht man eine Mahd mit Abtransport oder eine Beweidung. Bei Naturschutzflächen gelten ausschließlich die Vorgaben laut Projektbestätigung. Für Häckseln/Mulchen gilt die Ausnahme nicht - somit dürfen maximal 25% vor dem 1. August gehäckselt/gemulcht werden.
- Werden mehr als 25% vor dem 1. August genutzt, ist auf den darüber hinausgehenden Flächen auf die UBB- beziehungsweise Bio-Prämie zu verzichten. In Form einer Korrektur zum Mehrfachantrag sind diese Flächen mit dem Code "OPUBB" oder "OPBIO" zu kennzeichnen. Die korrekte Schlagnutzung für eine genutzte Acker-Biodiversitätsfläche ist "sonstiges Feldfutter". "OP" steht für ohne Prämie. Die Prämie, die man dadurch verliert, umfasst die UBB-/Bio-Basisprämie - 85 Euro beziehungsweise 235 Euro pro Hektar - und alle Zuschläge für Acker-Biodiversitätsflächen.
- OP-codierte DIV-Flächen werden weiterhin als solche angerechnet: zum Beispiel für die Mindestvorgabe von 7%, den Zuschlag für freiwillige Biodiversitätsflächen und den Zuschlag für gute Standorte.
- Maximal zwei Mal pro Jahr darf eine Acker-Biodiversitätsfläche gepflegt werden. Dies ist die reguläre Bestimmung und wird durch die Ausnahme nicht verändert.
Beispiel
Ein Betrieb hat zwei Hektar Biodiversitätsflächen angelegt und mit DIV codiert. 0,50 Hektar darf er regulär vor dem 1. August mähen oder häckseln. Sollen auch die restlichen 1,50 Hektar vor dem 1. August gemäht werden, sind diese zusätzlich zu DIV mit OPUBB oder OPBIO zu codieren und als "sonstiges Feldfutter" zu bezeichnen.
Ausnahmeregelungen bei Grünland-Biodiversitätsflächen
Eine Ausnahmeregelung ermöglicht es, Grünland-Biodiversitätsflächen des Typs DIVSZ früher zu nutzen und bei DIVNFZ den nutzungsfreien Zeitraum zu verkürzen. Details finden Sie hier.