Entlastung für Pferdeeinstellbetriebe
Umsätze aus der Einstellpferdehaltung unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz von 20 Prozent Umsatzsteuer. Für landwirtschaftliche als auch gewerbliche Pferdeeinstellbetriebe besteht gemäß Pferdepauschalierungsverordnung die Möglichkeit, die durchschnittliche Belastung an Vorsteuern pro eingestelltem Pferd und Monat für selbst hergestellte Futtermittel, Einstreu und dergleichen abzuziehen. Dieser pauschale Vorsteuerabzug lag seit dem 2. Quartal 2020 bei 27 Euro pro Einstellpferd und Monat. Die Teuerungswelle, welche seit dieser letzten Erhöhung die Betriebe vor große Herausforderungen stellt, machte eine entsprechende Anpassung der Vorsteuerpauschale auf Basis aktueller Kalkulationen dringend erforderlich. Dies zeigten auch die aktuellen Berechnungen der Landwirtschaftskammer Niederösterreich zur Vorsteuerbelastung deutlich.
„Die Pferdehaltung in Österreich ist ein wesentlicher Wirtschafts- und Sozialfaktor. Gerade in schwierigen Zeiten ist die Einstellpferdehaltung eine Chance für unsere heimischen bäuerlichen Familienbetriebe. Aber um diese Chance auch optimal nutzen zu können, braucht es entsprechende Rahmenbedingungen“, ist Andrea Wagner, Vizepräsidentin der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, überzeugt und sagt weiter: „Diese Anpassung der Vorsteuerpauschale noch knapp vor der Sommerpause konnte wohl nur durch die einzigartige Zusammenarbeit von Landwirtschaft, Zucht und den Ländlichen Reitern und Fahrern in Niederösterreich erreicht werden. Auch die Landwirtschaftskammer Österreich war bei den Verhandlungen mit im Boot. Wenn wir beispielsweise davon ausgehen, dass für jedes in Österreich eingestellte Pferd die Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs in Anspruch genommen wird, so bedeutet die Erhöhung der Vorsteuerpauschale um 4 Euro eine Entlastung der heimischen Pferdeeinstellbetriebe in der Höhe von jährlich über 3 Millionen Euro.“
Die Änderung der Pferdepauschalierungsverordnung wurde am 26. Juni 2024 im BGBl II Nr. 165/2024 kundgemacht und gilt rückwirkend ab 1. April 2024. Eine weitere Änderung ist neben der Erhöhung des pauschalen Vorsteuerabzugs auf 31 Euro pro Einstellpferd und Monat auch die Anhebung der Umsatzgrenze nach § 1a PferdePauschV von 400.000 Euro auf 600.000 Euro.