Geflügelpest im Bezirk Amstetten - Seuche weitet sich aus!
Update 13. November 2024: weitere Schutz- und Überwachungszonen
Ein Verdachtsfall in einem Geflügelbetrieb im Bezirk Amstetten vom 10. November wurde am 12. November 24 bestätigt.
Mit 13. November 2024 ist die Kundmachung vom 12. November 2024 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Festlegung einer erweiterten Sperrzone (Sperrzone = Schutz- + Überwachungszone) AVN_20241112_AVN_2024_11d_1.pdfsig in Kraft getreten.
Die Schutzzone im Bezirk Amstetten umfasst jene Teile der Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Aschbach-Markt, Biberbach, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Oed-Oehling, Seitenstetten, Sonntagberg, St.Peter an der Au, Wolfsbach innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 6,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Jene Teile der Gemeinden Ernsthofen und St. Valentin innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 3 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,14, Länge 14,49 sind.
Die Schutzzone in der Stadt Waidhofen an der Ybbs:
Jene Teile der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs innerhalb eines Kreises mit einem Radius von
6,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Die Überwachungszone betrifft Teile der Bezirke Amstetten, Waidhofen an der Ybbs und Scheibbs.
Überwachungszone im Bezirk Amstetten sind jene Teile der Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Biberbach, Ertl, Euratsfeld, Haag, Neuhofen an der Ybbs, Oed-Oehling, Seitenstetten, Sonntagberg, St. Peter an der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 13,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Die weitere Überwachungszone im Bezirk Amstetten umfasst jene Teile der Gemeinden Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Haag, Haidershofen, St. Pantaleon-Erla, Strangberg, St. Valentin, Weistrach, innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,14, Länge 14,49 sind.
In der Stadt Waidhofen an der Ybbs sind es jene Teile der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 13,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Im Bezirk Scheibbs sind es jene Teile der Gemeinde Randegg innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 13,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Mit 13. November 2024 ist die Kundmachung vom 12. November 2024 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Festlegung einer erweiterten Sperrzone (Sperrzone = Schutz- + Überwachungszone) AVN_20241112_AVN_2024_11d_1.pdfsig in Kraft getreten.
Die Schutzzone im Bezirk Amstetten umfasst jene Teile der Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Aschbach-Markt, Biberbach, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Oed-Oehling, Seitenstetten, Sonntagberg, St.Peter an der Au, Wolfsbach innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 6,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Jene Teile der Gemeinden Ernsthofen und St. Valentin innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 3 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,14, Länge 14,49 sind.
Die Schutzzone in der Stadt Waidhofen an der Ybbs:
Jene Teile der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs innerhalb eines Kreises mit einem Radius von
6,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Die Überwachungszone betrifft Teile der Bezirke Amstetten, Waidhofen an der Ybbs und Scheibbs.
Überwachungszone im Bezirk Amstetten sind jene Teile der Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Biberbach, Ertl, Euratsfeld, Haag, Neuhofen an der Ybbs, Oed-Oehling, Seitenstetten, Sonntagberg, St. Peter an der Au, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 13,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Die weitere Überwachungszone im Bezirk Amstetten umfasst jene Teile der Gemeinden Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Haag, Haidershofen, St. Pantaleon-Erla, Strangberg, St. Valentin, Weistrach, innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,14, Länge 14,49 sind.
In der Stadt Waidhofen an der Ybbs sind es jene Teile der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 13,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Im Bezirk Scheibbs sind es jene Teile der Gemeinde Randegg innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 13,8 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,05, Länge 14,73 sind.
Einzuhaltende Maßnahmen in der Sperrzone (= Schutz- + Überwachungszone)
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern, dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln und Wildtieren geschützt ist (aufzustallen). Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
- Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Krankheitsfälle unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
- Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
a) Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten (Geflügel) oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der Geflügelpest auf ein Minimum zu reduzieren und
b) die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten (Geflügel) in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird. - Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Verbote in der Sperrzone
Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
1. Verbringung von Geflügel aus Betrieben in der Sperrzone
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
2. Verbringung von Geflügel in Betriebe in der Sperrzone,
3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten (Wildgeflügel),
4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Geflügel, einschließlich Abholung und Verteilung,
5. Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
6. Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von Geflügel und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
--> Abklärung mit Behörde erforderlich!
7. Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
8. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
9. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
10. Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
Die Dauer der Schutzzone ist mit 21 Tagen festgelegt, danach geht diese in die Überwachungszone über.
Die Dauer der Überwachungszone ist mit 30 Tagen festgelegt.
In welchem Gebiet liegt meine Geflügel-/Vogelhaltung?
Von Seiten der NÖ Veterinärverwaltung wurde unter folgenden Link: Tierseuchen Risikogebiete die Möglichkeit geschaffen (reinzoomen- dann auf die Punkte klicken und Abfrage Tool benutzen-> LFBIS wird angezeigt) festzustellen, ob die Haltung in einem „Sperrgebiet“, einem „Gebiet mit stark erhöhtem Risiko“ oder in einem „Gebiet mit erhöhtem Risiko“ liegt.
Mehr Informationen zu den Risikogebieten finden Sie unter diesem Link: Risikogebiete
Auf Grund der durch neue Fälle erforderlichen Programmierungsänderungen kann es bei Erweiterung der Sperrzone zu Verzögerungen in der Aufrufbarkeit kommen. In Zweifelsfall kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft erteilen, ob eine Geflügelhaltung in der Sperrzone liegt.
1. Verbringung von Geflügel aus Betrieben in der Sperrzone
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
2. Verbringung von Geflügel in Betriebe in der Sperrzone,
3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten (Wildgeflügel),
4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Geflügel, einschließlich Abholung und Verteilung,
5. Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
6. Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von Geflügel und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
--> Abklärung mit Behörde erforderlich!
7. Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
8. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
9. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
10. Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
--> per Antrag und Genehmigung durch die Behörde, nach Durchführung einer Risikobewertung, per Bescheid möglich!
Die Dauer der Schutzzone ist mit 21 Tagen festgelegt, danach geht diese in die Überwachungszone über.
Die Dauer der Überwachungszone ist mit 30 Tagen festgelegt.
In welchem Gebiet liegt meine Geflügel-/Vogelhaltung?
Von Seiten der NÖ Veterinärverwaltung wurde unter folgenden Link: Tierseuchen Risikogebiete die Möglichkeit geschaffen (reinzoomen- dann auf die Punkte klicken und Abfrage Tool benutzen-> LFBIS wird angezeigt) festzustellen, ob die Haltung in einem „Sperrgebiet“, einem „Gebiet mit stark erhöhtem Risiko“ oder in einem „Gebiet mit erhöhtem Risiko“ liegt.
Mehr Informationen zu den Risikogebieten finden Sie unter diesem Link: Risikogebiete
Auf Grund der durch neue Fälle erforderlichen Programmierungsänderungen kann es bei Erweiterung der Sperrzone zu Verzögerungen in der Aufrufbarkeit kommen. In Zweifelsfall kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft erteilen, ob eine Geflügelhaltung in der Sperrzone liegt.
Bitte Biosicherheitsmaßnahmen beachten!
Die LFI-Broschüre "Biosicherheit Geflügel" ist unter TGD/Allgemeines aufrufbar.
In welchem Gebiet liegt meine Geflügel-/Vogelhaltung?
Von Seiten der NÖ Veterinärverwaltung wurde unter folgendem Link Tierseuchen Gebietsabfrage - Land Niederösterreich die Möglichkeit geschaffen, unter Eingabe der Postleitzahl festzustellen, ob die Haltung in einem "Gebiet mit stark erhöhtem Risiko" oder in einem "Gebiet mit erhöhtem Risiko" liegt.