Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Der Förderungswerber hat der Bewilligenden Stelle oder der Zahlstelle einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
Kann ein Förderungswerber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, erfolgt keine Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen, vorausgesetzt die Meldung erfolgt rechtzeitig.
Kann ein Förderungswerber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, erfolgt keine Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen, vorausgesetzt die Meldung erfolgt rechtzeitig.