Konditionalität: Änderung GLÖZ 6
Änderung sensibler Zeitraum:
Der neue Zeitraum, in dem die Mindestbodenbedeckung eingehalten werden muss, ist ab 2026/2027 von 15.11. bis 14.02.
Der neue Zeitraum, in dem die Mindestbodenbedeckung eingehalten werden muss, ist ab 2026/2027 von 15.11. bis 14.02.
Änderungen bei schweren Böden:
Ab diesem Jahr ist die Ausnahme mit schweren Böden nicht mehr an die Tierhaltung und Maximalfläche gekoppelt. Es dürfen alle Betriebe die Flächen mit schweren Böden haben, die Ausnahme in Anspruch nehmen. Die Flächen mit schweren Böden sind im Agraratlas ersichtlich.
Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, ist trotzdem eine Mindestbodenbedeckung von 55% der Ackerfläche einzuhalten.
Ab diesem Jahr ist die Ausnahme mit schweren Böden nicht mehr an die Tierhaltung und Maximalfläche gekoppelt. Es dürfen alle Betriebe die Flächen mit schweren Böden haben, die Ausnahme in Anspruch nehmen. Die Flächen mit schweren Böden sind im Agraratlas ersichtlich.
Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, ist trotzdem eine Mindestbodenbedeckung von 55% der Ackerfläche einzuhalten.
Als Hilfsmittel zur Errechnung der Mindestbodenbedeckung gibt es im unten stehenden Link einen Onlinerechner. Mit den Echtdaten zu Ihrem Betrieb auf Basis MFA 2026 kann dadurch die für den Winter 2026/27 erforderliche Mindestbodenbedeckung errechnet werden.
Genauere Informationen in der Zeitung „Die Landwirtschaft“, Ausgabe Juli, Seite 28.