Maul- und Klauenseuche (MKS) in der Slowakei und Ungarn - Risikominimierende Maßnahmen in Österreich
MKS-Verordnungsanpassungspaket am 5. April erhöht
Mit Verlautbarung des 1. MKS-Verordnungsanpassungspakets am 5. April 2025 wurden die
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche erhöht.
So ist etwa die Verbringung empfänglicher Tiere aus der weiteren Sperrzone (gelbe Zone) in
Gebiete außerhalb der Zone nur mehr mit Ausnahmegenehmigung der Behörde zulässig.
Im gesamten Bundesgebiet gelten für Betriebe mit empfänglichen Tieren, für
Transportunternehmer:innen und Veranstalter:innen von Messen, Märkten, Tierschauen
allgemeine Biosicherheitsvorkehrungen, die eingehalten werden müssen.
Zur besseren Übersicht haben wir die bestehenden und neuen Regelungen
zusammengefasst
Österreichweite Einfuhrbeschränkungen für Tiere und Güter aus Ungarn und der Slowakei
Die Verbringung von
oder in Ungarn erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem
Zeitpunkt erlegt wurden.
- lebenden Tieren empfänglicher Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Lamas, Alpakas, Rehe, Hirsche, Wildschweine)
- frischem Fleisch von empfänglichen Tieren
- Rohmilch und Kolostrum empfänglicher Tiere
- Nebenprodukten der Schlachtung von empfänglichen Tieren
- tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist) von empfänglichen Tieren
- Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und Stroh
- Jagdtrophäen
- Wild in der Decke von empfänglichen Tieren
- erlegtem Wild empfänglicher Arten
oder in Ungarn erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem
Zeitpunkt erlegt wurden.
Seit 6. April 2025 gelten im gesamten Bundesgebiet allgemeine Biosicherheitsvorkehrungen
Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden,
Transportunternehmer:innen haben dafür zu sorgen,
- haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen,
- um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird.
- Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
- haben Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen, welche die Stallräumlichkeiten betreten, zu führen.
- Diese Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren und den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Transportunternehmer:innen haben dafür zu sorgen,
- dass sich Transportmittel für die Verbringung empfänglicher Tiere und Erzeugnisse von diesen Tieren in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist,
- dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden und
- dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche anwenden,
- wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und
- Desinfektion der Hände.
- haben die Örtlichkeiten nach jeder Veranstaltung angemessen zu reinigen und zu desinfizieren.
- Zudem haben sie geeignete Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Transportcontainern zur Verfügung zu stellen.
- Im Rahmen von Biosicherheitskonzepten, welche der Behörde vorzulegen sind, haben sie geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Personen, die die Örtlichkeit betreten, insbesondere Möglichkeiten zur Desinfektion von Händen und Schuhen an den Ein- und Ausgängen, vorzusehen.
Webinar: Aktuelle Infos zur Maul- und Klauenseuche
Das Webinar bietet praxisnahe Einblicke
in die seuchenrechtlichen Maßnahmen
und gibt wertvolle Tipps zu
vorbeugenden Maßnahmen.
Termin: 11. April 2025, 19 - 21 Uhr
Das Webinar ist kostenlos.
Jetzt anmelden
Referenten:
Termin: 11. April 2025, 19 - 21 Uhr
Das Webinar ist kostenlos.
Jetzt anmelden
Referenten:
- Mag. Florian Fellinger, Leitung Gruppe III/B, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Mag. Johannes Graf, MSc, Abt. Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle der NÖ Landesregierung, Amtstierarzt
- Mag. Stefan Fucik, Landwirtschaftskammer NÖ
- DI Karl Zottl, Geschäftsführer Nö. Genetik RZV
Weitere Sperrzone (gelb)
Teile von Niederösterreich und Burgenland sind von der „weiteren Sperrzone“ betroffen.
Im Burgenland:
In Niederösterreich:
Im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden
Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Berg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg a.d. Donau, Haslau- Maria Ellend, Höflein, Hof am Leithaberge, Hundsheim, Mannersdorf am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau, Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha, Wolfsthal, Ebergassing, Fischamend, Klein-Neusiedl, Schwadorf
Im Bezirk Mistelbach die Gemeinden
Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Bockfließ, Großengersdorf, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Pillichsdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Wilfersdorf
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Drasenhofen
die Katastralgemeinden Drasenhofen, Steinebrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Gaweinstal
die Katastralgemeinden Gaweinstal, Schrick, Martinsdorf
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Großebersdorf
die Katastralgemeinde Eibesbrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Mistelbach
die Katastralgemeinde Kettlasbrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Poysdorf
die Katastralgemeinden Höbertsgrub, Ketzelsdorf, Passauerhof, Poysbrunn, Walterskirchen
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Wolkersdorf im Weinviertel
die Katastralgemeinden Obersdorf, Wolkersdorf
Im Bezirk Wiener Neustadt (Land)
die Gemeinden Lichtenwörth, Zillingdorf
Im Burgenland:
- Eisenstadt (Stadt)
- Rust (Stadt)
- Eisenstadt-Umgebung
- Mattersburg
- Neusiedl am See außer in der Gemeinde Deutsch Jahrndorf die Katastralgemeinde Deutsch Jahrndorf; in der Gemeinde Halbturn die Katastralgemeinde Halbturn; in der Gemeinde Mönchhof die Katastralgemeinde Mönchhof; in der Gemeinde Nickelsdorf die Katastralgemeinde Nickelsdorf
- Oberpullendorf
In Niederösterreich:
- Gänserndorf
Im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden
Au am Leithaberge, Bad Deutsch-Altenburg, Berg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg a.d. Donau, Haslau- Maria Ellend, Höflein, Hof am Leithaberge, Hundsheim, Mannersdorf am Leithagebirge, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Rohrau, Scharndorf, Sommerein, Trautmannsdorf an der Leitha, Wolfsthal, Ebergassing, Fischamend, Klein-Neusiedl, Schwadorf
Im Bezirk Mistelbach die Gemeinden
Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Bockfließ, Großengersdorf, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Pillichsdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Wilfersdorf
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Drasenhofen
die Katastralgemeinden Drasenhofen, Steinebrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Gaweinstal
die Katastralgemeinden Gaweinstal, Schrick, Martinsdorf
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Großebersdorf
die Katastralgemeinde Eibesbrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Mistelbach
die Katastralgemeinde Kettlasbrunn
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Poysdorf
die Katastralgemeinden Höbertsgrub, Ketzelsdorf, Passauerhof, Poysbrunn, Walterskirchen
Im Bezirk Mistelbach in der Gemeinde Wolkersdorf im Weinviertel
die Katastralgemeinden Obersdorf, Wolkersdorf
Im Bezirk Wiener Neustadt (Land)
die Gemeinden Lichtenwörth, Zillingdorf
Maßnahmen in der weiteren Sperrzone
Alle Betriebe werden monatlich kontrolliert und bei definierten Betrieben (Tieranzahl, Viehverkehr …) werden Tiere beprobt.
Betriebe müssen:
Betriebe müssen:
- Vorkehrungen treffen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
- Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde melden
- Maßnahmen ergreifen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl, die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)
- Aufzeichnungen führen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, sofern diese Zugang zu den tierhaltenden Bereichen haben
- Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, müssen mit geeigneten Desinfektionsmitteln desinfiziert werden
- Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren sind untersagt
- das generelle Jagdverbot gilt nicht in der “weiteren Sperrzone“
- Seit 6.4.2025: Keine Verbringung von empfänglichen Tieren aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen erteilen. Das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung gem. § 8 Abs. 2 MKS Bekämpfungsverordnung für die Verbringung von Lebendtieren empfänglicher Arten aus der weiteren Sperrzone kann auf dieser Seite abgerufen werden: https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Maul_und_Klauenseuche.html (Downloads)
Überwachungszone (orange) – derzeit kein tierhaltender Betrieb in NÖ betroffen
Überwachungszone im Bezirk Gänserndorf: Ein kleiner Teil der Gemeinde Weiden an der March
Überwachungszone im Burgenland: vier Gemeinden im Bezirk Neusiedl am See (Deutsch Jahrndorf, Halbturn, Mönchhof, Nickelsdorf)
Maßnahmen in der Überwachungszone:
Alle Betriebe werden monatlich kontrolliert und bei definierten Betrieben (Tieranzahl, Viehverkehr …) werden Tiere beprobt.
Betriebe müssen:
Überwachungszone im Burgenland: vier Gemeinden im Bezirk Neusiedl am See (Deutsch Jahrndorf, Halbturn, Mönchhof, Nickelsdorf)
Maßnahmen in der Überwachungszone:
Alle Betriebe werden monatlich kontrolliert und bei definierten Betrieben (Tieranzahl, Viehverkehr …) werden Tiere beprobt.
Betriebe müssen:
- Vorkehrungen treffen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
- Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde melden
- Maßnahmen ergreifen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen
bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl, die in
direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen) - Aufzeichnungen führen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, sofern diese
Zugang zu den tierhaltenden Bereichen haben - Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, müssen mit geeigneten Desinfektionsmitteln
desinfiziert werden - Lebende Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus der Zone hinaus und nicht in die Zone hinein verbracht werden
- Transporte lebender, empfänglicher Tiere innerhalb der Zone sind untersagt
- Tierkörper, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Nebenprodukte, Rohmilch und Milcherzeugnisse empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Zone verbracht werden
- Einschränkungen beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen
- Ambulante künstliche Besamung und ambulante Deckung im Natursprung von empfänglichen Tieren ist untersagt (Eigenbestandsbesamung und Decken mit eigenem Deckstier erlaubt)
- Verbringung von erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs (z.B. Heu) und dort erzeugtem Stroh ist untersagt
- Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren sind untersagt
- generelles Jagdverbot (gilt für alle Tiere)
Wichtige Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Einschleppung in den Betrieb
- Einrichtung einer Hygieneschleuse mit Waschmöglichkeiten (Seife, Desinfektionsmittel)
- Zutritt betriebsfremder Personen unterbinden bzw. nur mit betriebseigener Kleidung oder Schutzkleidung (Overall, Stiefel, Handschuhe, Haube)
- Strenge Quarantänemaßnahmen für Zukaufstiere (mind. vier bis sechs Wochen) inkl. strenger Trennung der verwendeten Kleidung, Stiefel, Gegenstände für Quarantänetiere und den regulären Tierbestand
- Einkauf von Tieren nur aus bekannten Beständen mit gesichertem Gesundheitsstatus
- Aufruf zur Wachsamkeit
- Von der Einfuhr von Feldfutter und Einstreumaterial wird dringend abgeraten!
- Die Einfuhr von Mist oder Gülle aus der Slowakei und Ungarn ist ohne Genehmigung der Behörde verboten!
Wie Ausbreitung verhindern?
Festlegung von ...
- ... Einfuhrbeschränkungen für Tiere und Güter aus Ungarn und der Slowakei,
- ... einer "Überwachungszone" und
- ... einer "weiteren Sperrzone".
Entschädigungshinweise
Versicherungsdeckung Österreichische Hagelversicherung:
Entschädigungsleistung im Fall von MKS gibt es im Rahmen der Rinderversicherung in den verschiedenen Varianten der Agrar Rind als Standarddeckung, sowie in der Tier-Ertragsschadenversicherung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf Maul- und Klauenseuche | Österreichische Hagelversicherung oder bei Ihrem Berater.
Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung:
Bei amtlich angeordneter Keulung von Tieren erfolgt eine Entschädigung gemäß Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung.
Entschädigungsleistung im Fall von MKS gibt es im Rahmen der Rinderversicherung in den verschiedenen Varianten der Agrar Rind als Standarddeckung, sowie in der Tier-Ertragsschadenversicherung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf Maul- und Klauenseuche | Österreichische Hagelversicherung oder bei Ihrem Berater.
Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung:
Bei amtlich angeordneter Keulung von Tieren erfolgt eine Entschädigung gemäß Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung.
Kontakt
Downloads zum Thema
- Merkblatt Biosicherheit Maul- und Klauenseuche PDF 293,04 kB
- BGBLA 2025 II 54. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 27.03.2025 PDF 343,55 kB
- BGBLA 2025 II 55 Sofortmaßnahmen MKS PDF 130,29 kB
- AVN 20250331 AVN 2025 12 6-1 PDF 223,46 kBKundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
- Biosicherheit Schafe Ziegen PDF 1,98 MB
- Biosicherheit Schwein PDF 4,13 MB
- Biosicherheit-Rind PDF 3,87 MB
- Einladung Webinar MKS 11.04.2025 PDF 2,04 MB
- Plakat MKS Betriebe PDF 522,45 kB
- Tierseuchengefahr Zutritt verboten PDF 538,62 kB