Mindestbodenbedeckung über den Winter - GLÖZ 6
Eine praxistauglichere Gestaltung des GLÖZ 6 - Standards kommt nun nach erfolgter Genehmigung ab 1. November 2023 zur Anwendung. Auf mindestens 80 % der Ackerfläche des Betriebes muss von 1. November bis 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung vorhanden sein.
Diese wird erreicht mit:
Diese wird erreicht mit:
- Winterungen (Wintergetreide, Winterraps, …)
- Zwischenfruchtbegrünungen (abfrostend oder winterhart)
- Ernterückstände am Feld belassen
- Mischende Bodenbearbeitung mit z.B. Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, usw.
Ausnahmen:
- Unabhängig von Ausnahmen muss jeder Betrieb mind. 55 % seiner Ackerfläche mit Mindestbo-denbedeckung erfüllen.
- Flächen mit Feldgemüsearten gem. ÖPUL-Sonderrichtlinie im MFA 2023 reduzieren die Be-rechnungsbasis für 80 % der Fläche mit Mindestbodenbedeckung.
- Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben (inkl. Rübenvermehrungen), Heil- und Gewürz-pflanzen, Sommermohn und Öllein im MFA 2023 reduzieren die 80 % berechnete Fläche mit Mindestbodenbedeckung.
- Schweine- und Geflügelbetriebe mit unter 40 ha Ackerfläche, mind. 30 % Maisanteil in der Fruchtfolge und mind. 0,3 Schweine-/Geflügel GVE/ha Ackerfläche können Flächen mit schwe-ren Böden lt. Finanzbodenschätzung von der Fläche mit Mindestbodenbedeckung abziehen. Als schwerer Boden zählen die Bodenarten Ton, Lehm und toniger Lehm. Das Flä-chenausmaß ist im Inspire Agraratlas unter agraratlas.inspire.gv.at schlagbezogen er-sichtlich und gesamtbetrieblich zusammenzurechnen.
Sollten im Herbst Flächen den Betrieb verlassen, liegt die Verantwortung beim Vorbewirtschafter (An-tragsteller 2023). Besonders bei späträumenden Kulturen oder beantragter Begrünungsvariante 3 ist auf die Einhaltung der Mindestbodenbedeckung zu achten. Wird eine späträumende Kultur (Mais, Rübe, …) erst nach dem 1. November geerntet, ist der Pflugei-nsatz als Vorbereitung für den Anbau einer Winterung zulässig.
Hilfestellung durch LK Bodenbedeckungsrechner
Mit dem Bodenbedeckungsrechner auf der Homepage der LK NÖ können Sie jene Ackerfläche ermitteln, die gepflügt werden darf. Zur Berechnung für den Winter 2023/24 sind die Daten aus dem MFA 2023 heranzuziehen. Bei Doppelnutzungen wird die Erstkultur berücksichtigt.