Nicht anrechenbare Kosten
Es können nur Leistungen/Kosten abgerechnet werden, die auch tatsächlich erbracht wurden
und dem Vorhaben zugeordnet werden können. Zu beachten sind auch die im Genehmigungs-
schreiben angeführten nicht anrechenbaren Kosten.
und dem Vorhaben zugeordnet werden können. Zu beachten sind auch die im Genehmigungs-
schreiben angeführten nicht anrechenbaren Kosten.
Beispiele:
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In der Belegaufstellung wurde die Rechnung einer Fliesenfirma (Bezeichnung Ware, Leistung:
100 m² Fliesen inkl. Verlegung) angeführt. Die 100 m² Fliesen dürfen nur beantragt werden,
wenn sie bereits verlegt sind und sich im geförderten Vorhaben befinden. - nicht verbaute Materialien (Werkzeuge, Schaltafeln,…)
Folgende Kostenpositionen sind generell nicht anrechenbar:
- Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren; davon ausgenommen sind indirekte Abgaben (z. B. Ortstaxe, Schotterabgabe, Road-pricing, Flughafentaxe, Werbeabgabe, Naturschutzabgabe, Altstoff Recycling Abgabe (ARA), Mineralölsteuerzuschläge, Vergebührung von Miet- oder Pachtverträgen, Umsatzsteuer, wenn der Förderungswerber nicht vorsteuerabzugsberechtigt etc.).
- Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes, welche für Verwaltungstätigkeiten der Behörden eingehoben werden (z.B.: Notariatsgebühren, Anschlussgebühren für Wasser oder elektrischer Energie, Entsorgungskosten, Stempelgebühren für gesetzlich notwendige Bescheinigungen, etc.).
- Verfahrenskosten betreffend Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten.
- Finanzierungs- und Versicherungskosten
- Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten, ausgenommen Vertragserrichtungskosten;
Ausnahme: Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens sind anrechenbar; - Leasingfinanzierte Investitionsgüter, ausgenommen die vom Förderungswerber als Leasingnehmer in dem für die Programmperiode geltenden Abrechnungszeitraum gezahlten Leasingraten; es ist bei leasingfinanzierten Käufen immer darauf zu achten, dass das wirtschaftliche Eigentum mit dem Erwerb auf den Leasingnehmer übergeht, ansonsten sind die Voraussetzungen für eine Investition nicht erfüllt;
- Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z.B. Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen etc.)
- Kosten, die nicht dem Vorhaben zuordenbar sind (z. B. laufende Betriebskosten)
- Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen und Eigenleistungsabrechnungen unter 50 € netto resultieren;
- Kosten, die bereits durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind.
- Kosten, die der Förderungswerber nicht endgültig zu tragen hat, z. B. indem er Leistungen für die Durchführung des Vorhabens angekauft hat und diese wieder weiterverkauft oder zurückgibt. In diesen Fällen darf der Förderungswerber nur Kosten beantragen, die er endgültig getragen hat.
Beispiele:
- Gutschriften aufgrund zurückgegebener Investitionsgüter (zB bei Aufstallungsteilen,
Anlageteile, usw.)
- zurückgezahlte Schadenersatzleistung, Garantieleistungen
- Gutschriften aufgrund zurückgegebener Investitionsgüter (zB bei Aufstallungsteilen,
Anlageteile, usw.)
- zurückgezahlte Schadenersatzleistung, Garantieleistungen