Pflege von Biodiversitätsflächen auf Acker und Grünland bei Teilnahme an UBB oder BIO
Im Mehrfachantrag erkennt man die jeweilige Variante anhand der unterschiedlichen Codierungen und bei Ackerbiodiversitätsflächen auch an der beantragten Nutzung.
Neben „echten“ gibt es auch „anrechenbare“ Biodiversitätsflächen.
Anrechenbare stammen aus anderen ÖPUL-Maßnahmen, wie zum Beispiel der Naturschutzmaßnahme, und haben daher unter Umständen andere Pflegevorgaben.
Bei allen Grünlandbiodiversitätsflächen handelt es sich um jährlich gemähte Flächen, also Abtransport von Mähgut. Nur Beweiden und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind auf Grünland-Biodiversitätsflächen nicht erlaubt, ausgenommen jene, die laut Bio-Verordnung zugelassen sind. Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Düngen, Dreschen und Beweiden sind auf allen Ackerbiodiversitätsflächen verboten.
Neben „echten“ gibt es auch „anrechenbare“ Biodiversitätsflächen.
Anrechenbare stammen aus anderen ÖPUL-Maßnahmen, wie zum Beispiel der Naturschutzmaßnahme, und haben daher unter Umständen andere Pflegevorgaben.
Bei allen Grünlandbiodiversitätsflächen handelt es sich um jährlich gemähte Flächen, also Abtransport von Mähgut. Nur Beweiden und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind auf Grünland-Biodiversitätsflächen nicht erlaubt, ausgenommen jene, die laut Bio-Verordnung zugelassen sind. Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Düngen, Dreschen und Beweiden sind auf allen Ackerbiodiversitätsflächen verboten.
Acker – frühestens ab 1. August pflegen
Auf 75 Prozent aller Ackerbiodiversitätsflächen darf die Pflege frühestens am 1. August erfolgen.
Auf den restlichen 25 Prozent ist eine Pflege auch vor dem 1. August zulässig. Für die Berechnung dieser Grenzwerte sind alle Ackerschläge mit dem Code „DIV“ und „DIVRS“ zu summieren. Ausnahmen gelten nur, wenn mehr als 25 Prozent der Biodiversitätsflächen anrechenbare Naturschutzstilllegungen sind, deren Projektbestätigung eine Pflege vor dem 1. August erlaubt.
Auf den restlichen 25 Prozent ist eine Pflege auch vor dem 1. August zulässig. Für die Berechnung dieser Grenzwerte sind alle Ackerschläge mit dem Code „DIV“ und „DIVRS“ zu summieren. Ausnahmen gelten nur, wenn mehr als 25 Prozent der Biodiversitätsflächen anrechenbare Naturschutzstilllegungen sind, deren Projektbestätigung eine Pflege vor dem 1. August erlaubt.
Ackernutzung geändert
Gehäckselte Ackerbiodiversitätsflächen sind als „Grünbrache“ zu beantragen. „Sonstiges Feldfutter“ ist die korrekte Bezeichnung, wenn man den Aufwuchs mäht und abtransportiert. Es steht dem UBB und Bio Teilnehmer frei, welche Nutzung er wählt. Mahd und Abtransport fördern die Blütenvielfalt am besten, da man mit dem Mähgut Nährstoffe entfernt und mit dem Licht, das nun auf den Boden fällt, können ausgefallene Samen keimen.
Häckselt man den Aufwuchs, reichern sich Nährstoffe eher an und dichte Matten verhindern, dass Blütenpflanzen keimen. Gehäckselte Flächen vergrasen daher sehr rasch.
Im MFA wurde die geplante Nutzungsform beantragt.
Häckselt man den Aufwuchs, reichern sich Nährstoffe eher an und dichte Matten verhindern, dass Blütenpflanzen keimen. Gehäckselte Flächen vergrasen daher sehr rasch.
Im MFA wurde die geplante Nutzungsform beantragt.
Wird in der Natur die jeweils andere Nutzung umgesetzt, muss man den MFA korrigieren.
Beispiel: Wird eine „Grünbrache DIV“ nun doch gemäht und abtransportiert, ist eine Korrektur auf „sonstiges Feldfutter DIV“ erforderlich. Umgekehrt gilt das gleiche. Bei der Korrektur auf „sonstiges Feldfutter“ ist zu bedenken, dass Betriebe mit mehr als zehn Hektar Ackerfläche, die vierprozentige Stilllegungsverpflichtung aus dem „GLÖZ 8-Standard“ erfüllen müssen und dafür „Grünbrache DIV“ zählt, „sonstiges Feldfutter DIV“
aber nicht. 2023 kann man neben Stilllegungen und flächigen Landschaftselementen auch folgende „Ausnahmekulturen“ zur Erfüllung der GLÖZ 8-Stilllegung heranziehen: Getreide, Leguminosen ohne Soja, Ackerfeldfutter und Sonnenblumen, die mit dem Code „NPF“ beantragt werden. Die Ergänzung von „NPF“ bei diesen Ausnahmekulturen ist weiterhin möglich. 2023 bietet daher die Chance, alle Acker-Biodiversitätsflächen, außer „NAT“- und „EBWDIV-Flächen“, zu nutzen, weil mit den Ausnahmekulturen „GLÖZ 8“ erfüllbar ist.
Beispiel: Wird eine „Grünbrache DIV“ nun doch gemäht und abtransportiert, ist eine Korrektur auf „sonstiges Feldfutter DIV“ erforderlich. Umgekehrt gilt das gleiche. Bei der Korrektur auf „sonstiges Feldfutter“ ist zu bedenken, dass Betriebe mit mehr als zehn Hektar Ackerfläche, die vierprozentige Stilllegungsverpflichtung aus dem „GLÖZ 8-Standard“ erfüllen müssen und dafür „Grünbrache DIV“ zählt, „sonstiges Feldfutter DIV“
aber nicht. 2023 kann man neben Stilllegungen und flächigen Landschaftselementen auch folgende „Ausnahmekulturen“ zur Erfüllung der GLÖZ 8-Stilllegung heranziehen: Getreide, Leguminosen ohne Soja, Ackerfeldfutter und Sonnenblumen, die mit dem Code „NPF“ beantragt werden. Die Ergänzung von „NPF“ bei diesen Ausnahmekulturen ist weiterhin möglich. 2023 bietet daher die Chance, alle Acker-Biodiversitätsflächen, außer „NAT“- und „EBWDIV-Flächen“, zu nutzen, weil mit den Ausnahmekulturen „GLÖZ 8“ erfüllbar ist.
Rechenbeispiel Ackerbiodiversitätsflächen 75 % frühestens am 1. August pflegen
Ein Betrieb hat im MFA 2023 vier Hektar DIV-Flächen am Acker:
- 2,5 ha Grünbrache DIV
- 1,5 ha Grünbrache DIV + NAT (Projektbestätigung eraubt Häckseln ab 1. Juli)