GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen
Ziele dieser Anforderung
- Erhalt von Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten
- Verminderung von Erosion durch Landschaftselemente
- Verminderung von Nährstoffauswaschungen
- Erhöhung der Pflanzenarten- und Sortendiversität auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- GLÖZ-Landschaftselemente auf allen Schlagnutzungsarten
- Hecken und Bäume
Auflage - Erhalt von Landschaftselementen
Folgende Landschaftselemente müssen, sofern sich diese in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, erhalten und geschützt werden.
- Naturdenkmäler
- Graben/Uferrandstreifen: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Teich/Tümpel: (100 - 1.000 m²)
- Steinriegel/Steinhage: (100 - 1.000 m²)
- Hecke/Ufergehölz: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Rain/Böschung/Trockensteinmauer: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Feldgehölz/Baumgruppe/Gebüschgruppe: (100 - 1.000 m², mind. 10 m breit oder lang)
Auflage - Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen
- Während der Brut- und Nistzeit dürfen alle Hecken und Bäume nicht geschnitten werden oder auf Stock gesetzt werden.
- Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.