Tierhaltung - Meldepflichten
Demnach ist die (erstmalige) Aufnahme einer meldepflichtigen Tierhaltung innerhalb von sieben Tagen bei der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Bereich die Tiere gehalten werden, zu melden.
Umfasst sind davon folgende Tierarten:
Haushühner und weiteres Geflügel (zB Enten, Gänse, Zwerghühner, Wachteln, Strauße)
Equiden (pferdeartige Tiere – zB Pferde und Esel)
Neuweltkameliden (zB Lamas und Alpakas)
Farmwild
Kaninchen (nur dann, wenn sie für die Fleischgewinnung gehalten werden, und das Fleisch in Verkehr gebracht wird)
Bienen (Meldung ist auch über das Veterinär-Information-System VIS möglich)
Schweine, die ausschließlich als Haustiere gehalten werden (zB „Minipigs“)
Umfasst sind davon folgende Tierarten:
Haushühner und weiteres Geflügel (zB Enten, Gänse, Zwerghühner, Wachteln, Strauße)
Equiden (pferdeartige Tiere – zB Pferde und Esel)
Neuweltkameliden (zB Lamas und Alpakas)
Farmwild
Kaninchen (nur dann, wenn sie für die Fleischgewinnung gehalten werden, und das Fleisch in Verkehr gebracht wird)
Bienen (Meldung ist auch über das Veterinär-Information-System VIS möglich)
Schweine, die ausschließlich als Haustiere gehalten werden (zB „Minipigs“)
Für landw. Betriebe mit Mehrfachantrag (MFA) besteht jedenfalls auch die Möglichkeit, diese verpflichtende Meldung in Form einer MFA-Tierliste zu erstatten (zB Nachreichung MFA-Tierliste innerhalb von sieben Tagen).
Darüber hinaus sind – je nach Tierkategorie – noch zusätzliche Registrierungs- und Kennzeich-nungspflichten zu beachten. Betroffen sind davon zB die Rinderhaltung (Kennzeichnung mit amtlichen Ohrmarken und Meldungen an die zentrale Rinderdatenbank der AMA), die Schweinehaltung (Ohrmarken, Tätowierstempel, VIS-Meldungen), die Haltung von Schafen und Ziegen (Kennzeichnung, VIS-Meldungen,) von Equiden (Pferdepass, Kennzeichnung, VIS-Meldung) und Bienen (Standort der Bienenstöcke, VIS-Meldungen).
Wildtiere mit besonderen Ansprüchen (gemäß §8 der 2. Tierhaltungsverordnung) dürfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Behörde gehalten werden.
Davon sind beispielsweise folgende Arten umfasst:
Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen
Wildtierarten der Vögel (mit Ausnahmen)
alle Reptilien
alle Amphibien
Fische (die in Freiheit mehr als 1 m lang werden)
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landes NÖ unter www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Tierhaltung_Tierkennzeichnung.html (Melde-Formblatt verfügbar) bei Tierhaltungsberater DI Siegfried Jäger (Tel.: 05 0259 40851, e-mail: siegfried.jaeger@lk-noe.at) bzw. in der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft.
Darüber hinaus sind – je nach Tierkategorie – noch zusätzliche Registrierungs- und Kennzeich-nungspflichten zu beachten. Betroffen sind davon zB die Rinderhaltung (Kennzeichnung mit amtlichen Ohrmarken und Meldungen an die zentrale Rinderdatenbank der AMA), die Schweinehaltung (Ohrmarken, Tätowierstempel, VIS-Meldungen), die Haltung von Schafen und Ziegen (Kennzeichnung, VIS-Meldungen,) von Equiden (Pferdepass, Kennzeichnung, VIS-Meldung) und Bienen (Standort der Bienenstöcke, VIS-Meldungen).
Wildtiere mit besonderen Ansprüchen (gemäß §8 der 2. Tierhaltungsverordnung) dürfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Behörde gehalten werden.
Davon sind beispielsweise folgende Arten umfasst:
Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen
Wildtierarten der Vögel (mit Ausnahmen)
alle Reptilien
alle Amphibien
Fische (die in Freiheit mehr als 1 m lang werden)
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landes NÖ unter www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Tierhaltung_Tierkennzeichnung.html (Melde-Formblatt verfügbar) bei Tierhaltungsberater DI Siegfried Jäger (Tel.: 05 0259 40851, e-mail: siegfried.jaeger@lk-noe.at) bzw. in der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft.