Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum dieser Maßnahme beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr
(1. Jänner bis 31. Dezember). Dabei erstreckt sich die Verpflichtungsdauer auf den Begrünungszeit-raum der jeweiligen Begrünungsvariante. Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt.
Es gibt keinen Mindestbegrünungsprozentsatz und keine Mindestbegrünungsfläche!
Im Downloadbereich finden Sie den Überblick über die Varianten.
Es gibt keinen Mindestbegrünungsprozentsatz und keine Mindestbegrünungsfläche!
Im Downloadbereich finden Sie den Überblick über die Varianten.
Die Begrünungsvarianten Herbst 2025 sind mit dem Mehrfachantrag 2025 zu beantragen.
Der überwiegende Teil der Begrünungsschläge wurde bereits bei der MFA-Abgabe im Frühjahr angemeldet. Diese Anmeldung gilt als verbindlich. Können Begrünungen nicht bis zum jeweils spätesten Anlagetermin angebaut werden, sind sie umgehend mit einer Korrektur zum MFA abzumelden bzw. auf eine andere Variante mit späterem Anlagetermin umzumelden, um Sanktionierungen bei Kontrollen zu vermeiden.
Darüber hinaus können zusätzliche Begrünungsschläge mit Korrektur zum MFA 2025 nachgemeldet werden, wobei folgende Fristen gelten:
31. August 2025 für die Begrünungsvarianten 1, 2 und 3
30. September 2025 für die Begrünungsvarianten 4, 5, 6 und 7
Nach diesen Fristen können Begrünungen nur mehr verkleinert oder vollständig abgemeldet werden.
Für Korrekturen ersuchen wir um Terminvereinbarung unter
Gottfried Fischer (BBK Hollabrunn – Tel. 05 0259 40692) und
Petra Müllner (BBK Korneuburg – 05 0259 40891).
Der überwiegende Teil der Begrünungsschläge wurde bereits bei der MFA-Abgabe im Frühjahr angemeldet. Diese Anmeldung gilt als verbindlich. Können Begrünungen nicht bis zum jeweils spätesten Anlagetermin angebaut werden, sind sie umgehend mit einer Korrektur zum MFA abzumelden bzw. auf eine andere Variante mit späterem Anlagetermin umzumelden, um Sanktionierungen bei Kontrollen zu vermeiden.
Darüber hinaus können zusätzliche Begrünungsschläge mit Korrektur zum MFA 2025 nachgemeldet werden, wobei folgende Fristen gelten:
31. August 2025 für die Begrünungsvarianten 1, 2 und 3
30. September 2025 für die Begrünungsvarianten 4, 5, 6 und 7
Nach diesen Fristen können Begrünungen nur mehr verkleinert oder vollständig abgemeldet werden.
Für Korrekturen ersuchen wir um Terminvereinbarung unter
Gottfried Fischer (BBK Hollabrunn – Tel. 05 0259 40692) und
Petra Müllner (BBK Korneuburg – 05 0259 40891).
Pflegemaßnahmen bei Begrünungen
Während des Begrünungszeitraums ist ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln, Walzen oder eine Mahd ohne Abtransport erst ab folgenden Terminen zulässig:
- bei der Variante 1 frühestens ab 15. September
- bei den Varianten 2 bis 6 ab 1. November
Die Bedingungen dafür sind, dass ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist und sowohl eine Erosionsschutzwirkung (durch Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial) als auch eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (durch Wurzel und nachwachsende Pflanze) gegeben sind. Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Hinweis:
Bei Auftreten von Stechapfel, Ragweed (Ambrosia), Kleeseide und Geflecktem Schierling kann – um die Ausbreitung einzudämmen – ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor den oben genannten Terminen erfolgen. Eine flächendeckende Begrünung muss dabei erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z. B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
- bei der Variante 1 frühestens ab 15. September
- bei den Varianten 2 bis 6 ab 1. November
Die Bedingungen dafür sind, dass ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist und sowohl eine Erosionsschutzwirkung (durch Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial) als auch eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (durch Wurzel und nachwachsende Pflanze) gegeben sind. Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Hinweis:
Bei Auftreten von Stechapfel, Ragweed (Ambrosia), Kleeseide und Geflecktem Schierling kann – um die Ausbreitung einzudämmen – ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor den oben genannten Terminen erfolgen. Eine flächendeckende Begrünung muss dabei erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z. B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.