Wiederbewaldungspflicht von Kahlflächen beachten!
In den vergangenen Jahren sind auch in den Wäldern des Bezirkes Melk zahlreiche Kahlflächen durch Schadereignisse wie Borkenkäferbefall oder Windwurf entstanden. Einige dieser Kahlflächen wurden anschließend an die Schadholzaufarbeitung bisher nicht wieder aufgeforstet.
Im Nachfolgenden soll daher auf die forstgesetzlichen Bestimmungen zur Wiederbewaldung hingewiesen werden:
§ 13 Forstgesetz verpflichtet alle Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden. Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn diese bis längstens Ende des fünften, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Eine Verlängerung dieser Frist bis max. 10 Jahre ist dann zulässig, wenn eine ausreichende und flächendeckende Naturverjüngung auf der betroffenen Kahlfläche zu erwarten ist.
Sollte daher 5 Jahre nach Entstehen der Kahlfläche keine ausreichende Naturverjüngung mit forstlichen Baumarten absehbar sein, weil die Fläche beispielsweise stark vergrast oder mit Brombeere, Holunder oder Ähnlichem verwachsen ist, dann sind die Waldbesitzer nach den forstgesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, diese Fläche aktiv wieder aufzuforsten.
Für Aufforstungsmaßnahmen auf Schadensflächen können grundsätzlich Förderungen in Anspruch genommen werden. Eine Beratung über die zweckmäßigerweise durchzuführenden Maßnahmen wie Bodenvorbereitung, Baumartenwahl, Pflanzverband oder Wildschutz können Sie beim Forstberater der Bezirksbauernkammer Melk (Tel. 05/025924312) oder beim zuständigen Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft Melk (Tel. 02752/9025-32615) in Anspruch nehmen.