Zuschuss für Cultan-Düngeverfahren in NÖ
Die Hintergründe
Die NÖ Landesregierung hat am 14. Februar 2024 eine Richtlinie zur Unterstützung des Cultan-Düngeverfahrens auf landwirtschaftlichen Flächen in NÖ beschlossen. Durch eine effiziente Stickstoffdüngung mit geringen Verlusten bei der Ausbringung soll ein Beitrag zum Schutz von Klima und Umwelt geleistet werden.
Worauf ist zu achten?
Es sind bei der Ausbringung taugliche Geräte anzuwenden, welche eine punktgenaue Injektion des Düngers im Cultan-Nagelradverfahren in den Boden vornehmen. Die eingesetzten Düngemittel sind ammoniumbetont und weisen einen maximalen Nitratanteil von 25% auf. Zudem muss der Dünger vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zugelassen sein.
Wer darf einen Antrag auf Zuschuss stellen?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschaften. Gebietskörperschaften (z.B: Gemeinden, Länder, Bund) inkl. deren Einrichtungen sind von der Förderung ausgenommen. Der Betriebssitz und die gedüngten Flächen müssen in Niederösterreich liegen.
Was wird gefördert?
Bezuschusst werden die Mehrkosten für die Anwendung des Cultan-Düngeverfahrens (Depotdüngung) in der Höhe von maximal 80 Euro pro ha gedüngter Ackerfläche. Es steht ein maximaler Budgetrahmen von 320.000 Euro zur Verfügung. Bei einem Mehrbedarf erfolgt eine entsprechende Aliquotierung der Fördersumme je Hektar.
Die Fördervoraussetzungen
Der antragstellende Betrieb muss einen gültigen Mehrfachantrag 2024 mit einer Teilnahme an einer ÖPUL-Maßnahme vorweisen können. Es sind 2 ha Mindestteilnahmefläche je Betrieb erforderlich.
Die zur Antragstellung in Kopie vorzulegenden Ausbringungsbelege müssen die injizierte Düngermittelmenge und Düngemittelart, die Flächenangaben und den Ausbringungstermin enthalten. Zudem sind Aufzeichnungen über die Ausbringungsmengen auf den betroffenen Feldstücken/Schlägen und Kulturen zu führen. Die Angaben und Werte werden durch Bereitstellung des gültigen Mehrfachantrages bei der Antragseinreichung mit diesen abgeglichen.
Zum Erhalt der Förderung darf die Obergrenze der bisher genehmigten agrarischen De-minimis-Beihilfen von 20.000 Euro in den vergangenen zwei Steuerjahren, sowie im laufenden Steuerjahr inklusive der beabsichtigten Förderung nach dieser Richtlinie nicht übersteigen.
Zum Erhalt der Förderung darf die Obergrenze der bisher genehmigten agrarischen De-minimis-Beihilfen von 20.000 Euro in den vergangenen zwei Steuerjahren, sowie im laufenden Steuerjahr inklusive der beabsichtigten Förderung nach dieser Richtlinie nicht übersteigen.
De-minimis-Beihilfen
Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen, da aufgrund der Betragsgrenze angenommen wird, dass weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Die Gewährung der Förderung erfolgt unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung.
Beispiele für aktuelle De-minimis-Beihilfen sind:
- Qplus Programme
- Bereitstellung des kostenfreien APOS-RTK-Korrekturdatendienstes
- Ankaufsbeihilfe für Anschaffung von Zuchttieren in einzelnen Bundesländern
- Beihilfen gemäß Landestierzuchtgesetz
- Sonderrichtlinie Zuckerrübe 2023 (Pheromonfallenprämie)
- Kontrollkostenzuschuss für national anerkannte Qualitätsregelungen (z.B: AMA-Gütesiegel, Abwicklung und Auszahlung erfolgt durch das Land)
- Hilfsmaßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Krise (z.B: Härtefallfonds)
- Landesrichtlinie für Digitalisierung und Direktvermarktung
Wie stelle ich einen Antrag?
Die Antragstellung ist online auf der Homepage der Landes-Landwirtschaftskammer Niederösterreich unter folgendem Link (https://cultan.lk-noe.at/) möglich.
Mit der Antragstellung sind die Abrechnungsbelege, die Aufzeichnungen zur Ausbringung und der Mehrfachantrag vorzulegen. Die Antragsmaske unterstützt bei der Dateneingabe und stellt sicher, dass alle notwendigen Angaben gemacht werden. Erst nach einer Vollständigkeitsprüfung und dem Hochladen des händisch unterschriebenen Antrages ist der Antrag vollständig und kann damit elektronisch eingebracht werden. Mit der Abwicklung der Förderung ist die LK Niederösterreich beauftragt. Die Zusage der Förderung erfolgt schriftlich unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie.
Mit der Antragstellung sind die Abrechnungsbelege, die Aufzeichnungen zur Ausbringung und der Mehrfachantrag vorzulegen. Die Antragsmaske unterstützt bei der Dateneingabe und stellt sicher, dass alle notwendigen Angaben gemacht werden. Erst nach einer Vollständigkeitsprüfung und dem Hochladen des händisch unterschriebenen Antrages ist der Antrag vollständig und kann damit elektronisch eingebracht werden. Mit der Abwicklung der Förderung ist die LK Niederösterreich beauftragt. Die Zusage der Förderung erfolgt schriftlich unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie.
Information und Unterstützungsmöglichkeiten
Sollten weitere Fragen dazu auftreten, stehen die dafür zuständigen Berater:innen der Bezirksbauernkammer sowie der Landwirtschaftskammer gerne zur Verfügung.