GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung
Eckpunkte des neuen GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung (vorbehaltlich der Genehmigung!)
- Sensibler Zeitraum mit Bodenbedeckung - 1. November - 15. Februar des Folgejahres.
- 80 % Mindestbodenbedeckung am Acker (Basis: MFA 2023).
- Als Bodenbedeckung gilt die Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht)oder das Belassen von Ernterückständen oder eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber, Scheibenegge).
- NEU: Bestimmte Feldgemüsearten (z.B. Kraut, Lauch, Wurzel-, Knollengemüse), reduzieren die Flächenbasis für die 80 % Mindestbodenbedeckung.
- NEU: Flächen mit „Ausnahmekulturen“ reduzieren die 80 % Mindestbodenbedeckung (Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung für Gräser, Saatmais, Sommermohn, Öllein).
- NEU: Schwere Böden bei bestimmten Schweine-/Geflügelbetrieben reduzieren ebenso die 80 %-Mindestbodendeckung. Voraussetzung für Betrieb: max. 40 ha Acker, Maisanteil größer 30 %, mind. 0,3 GVE/ha Acker Ableitung schwerer Böden aus der Finanzbodenschätzung - Darstellung in Layern (Agraratlas, eAMA) zur konkreten einzelbetrieblichen Ermittlung vorgesehen.
- NEU: Eine Mindestbodenbedeckung von 55 % der Ackerfläche ist trotz Inanspruchnahmeder Ausnahmen erforderlich.
Bodenbedeckungsrechner
Als Hilfsmittel zur Errechnung der Mindestbodenbedeckung gibt es unter https://bodenbedeckungsrechner.lk-noe.at einen Onlinerechner ( bzw. siehe Link)
Mit den Echtdaten zu Ihrem Betrieb auf Basis MFA 2023 kann dadurch die, für den Winter 2023/24, erforderliche Mindestbodenbedeckung errechnet werden.
Mit den Echtdaten zu Ihrem Betrieb auf Basis MFA 2023 kann dadurch die, für den Winter 2023/24, erforderliche Mindestbodenbedeckung errechnet werden.
ACHTUNG bei der Teilnahme an der ÖPUL Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - SYSTEM IMMERGRÜN“. Hier muss eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres eingehalten werden.