Hektarhöchstertragsregelung bei Wein
Beachten Sie diese Höchsterträge gegebenenfalls bereits beim Traubenverkauf. Für die Berechnung ist
die bepflanzte Weingartenfläche aus dem Mehrfachantrag 2023 heranzuziehen.
Als glaubhafter Ertrag an Wein (ehem. Tafelwein) wird maximal der 3-fache Durchschnittsertrag des Betriebes akzeptiert! Das bedeutet, je Hektar Weinfläche darf maximal dreimal so viel Weinmenge in die Erntemeldung eingetragen werden, als dem Gesamtdurchschnittsertrag des Betriebes entspricht.
Als Hilfestellung steht Ihnen auch ein EDV-Programm unter www.bundeskellereiinspektion.at / Hauptmenü/ Rubrik Downloads („Erntemeldung - Berechnung der Weinmenge“) zur Verfügung.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich an die zuständigen Weinbauberater: Ing. Erich FRANZ, Tel.-Nr. 0664/60259-22204 oder Ing. Daniel Hugl, Tel.-Nr. 0664/60259-22210
Als glaubhafter Ertrag an Wein (ehem. Tafelwein) wird maximal der 3-fache Durchschnittsertrag des Betriebes akzeptiert! Das bedeutet, je Hektar Weinfläche darf maximal dreimal so viel Weinmenge in die Erntemeldung eingetragen werden, als dem Gesamtdurchschnittsertrag des Betriebes entspricht.
Als Hilfestellung steht Ihnen auch ein EDV-Programm unter www.bundeskellereiinspektion.at / Hauptmenü/ Rubrik Downloads („Erntemeldung - Berechnung der Weinmenge“) zur Verfügung.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich an die zuständigen Weinbauberater: Ing. Erich FRANZ, Tel.-Nr. 0664/60259-22204 oder Ing. Daniel Hugl, Tel.-Nr. 0664/60259-22210
Kontakt
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Ing. Daniel C. G. Hugl, MBA, ABL
daniel.hugl@mistelbach.lk-noe.at
T 05 0259 22210
F 05 0259 95 22210