Meldung aller Lebendgeburten in Rinderdatenbank verpflichtend
Totgeburt (Kalb kommt tot zur Welt)
Bei der Totgeburt eines Kalbes besteht keine Meldepflicht, auch eine Eintragung ins Bestandsverzeichnis ist nicht notwendig. Dessen ungeachtet kann aber im Falle anderer Verpflichtungen bzw. Auflagen (z.B. Tierbestandsversicherung) die Notwendigkeit einer Meldung der Totgeburt im Wege einer Geburtsmeldung mit anschließender Verendungsmeldung bestehen. Dabei ist neben der Meldefrist für die Geburts- und Verendungsmeldung von sieben Tagen zu beachten, dass auch die entsprechenden Ohrmarken beim verendeten Kalb einzuziehen sind, um die Rückverfolgung des Tierkörpers zu gewährleisten.
Lebendgeburt
Jede Lebendgeburt eines Kalbes ist innerhalb von sieben Tagen an die Rinderdatenbank zu melden. Die Meldung umfasst Angabe der Betriebsnummer, Ohrmarkennummer des Kalbes, Geburtsdatum, Geschlecht, Ohrmarkennummer des Muttertieres, Hauptrasse und Zweitrasse (bei Kreuzungstieren) sowie Ohrmarke des Vaters (falls bekannt). Die Anbringung der Ohrmarke hat ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen (die elektronische Ohrmarke ist im linken Ohr in Blickrichtung des Kalbes anzubringen). Werden Rinder im Freiland gehalten, gilt davon abweichend für die Anbringung der Ohrmarke eine Frist von maximal 20 Tagen ab dem Geburtsdatum. Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass ein Kalb innerhalb der ersten sieben Tage nach der Geburt verendet. In weiterer Folge ist jede weitere Tierbewegung (Abgang, Zugang, Verendung, Schlachtung oder Verlust) innerhalb von sieben Tagen an die Rinderdatenbank zu melden. Eine Ausnahme bildet der Almauf- und -abtrieb, wo eine 14-tägige Meldefrist gilt.
Verendung eines Rindes
Bei der Verendung eines Rindes empfiehlt es sich zusätzlich zur korrekten Meldung an die Rinderdatenbank innerhalb von sieben Tagen die TKV-Bescheinigung für etwaige Nachweiszwecke bspw. Tierbestandsversicherung) am Betrieb aufzubewahren.
Verlust eines Rindes
Neben der Meldung einer Verendung eines Rindes besteht auch die Verpflichtung den “Verlust“ eines Rindes zu melden. Ein Verlust ist zu melden, wenn ein Rind entlaufen ist, gestohlen wurde oder der Verbleib unbekannt bzw. nicht eruierbar ist. Für diese speziellen Einzelfälle ist im Zuge der Meldung ein geeigneter Nachweis (Verlust- oder Diebstahlanzeige durch die Polizei, Fundamt /Gemeinde) über “Eingaben -> Andere Eingaben“ hochzuladen.