MFA 2024: Wichtige Fristen und Stichtage für Korrekturen im Überblick
Aufgepasst bei MFA Einreichfrist: Am 16. April ist es zu spät
Alle genannten Fristen und Stichtage sind Fallfristen. Es gibt keine Nachreichfristen. Das bedeutet, dass Anträge, die man nach dem 15. April 2024 stellt, nicht mehr prämienfähig sind. Dasselbe gilt auch für zu spät beantragte Korrekturen.
Eingeteilte Termine mit der Bezirksbauernkammer deshalb bitte strikt einhalten. Sollte kurzfristig die Hilfestellung der Bezirksbauernkammer notwendig werden, vereinbaren Sie umgehend einen Termin. Beachten Sie auch die Informationen der Bezirksbauernkammer.
Beantragung ausschließlich über eAMA
Die Beantragung von flächen- und tierbezogenen Zahlungen läuft auch im MFA 2024 als „Ein-Antragssystem“ im eAMA. Die Beantragung ist ausschließlich online über eAMA selbsttätig oder mit Unterstützung der Bezirksbauernkammer möglich.
Einreichfristen
Der MFA 2024 muss mit allen Flächen, Nutzungen, Codes und erforderlichen Beilagen bis spätestens 15. April 2024 eingereicht werden.
Die Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste kann bis 15. Juli 2024 eingereicht werden. Diese Beilage ist für die Meldung von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen notwendig. Rinder sind über die Alm-/Weidemeldung Rinder im RinderNET bis spätestens 29. Juli zu melden. Die gemeldeten Tiere müssen jedoch bis 15. Juli aufgetrieben worden sein.
Flächenstichtag
Alle im MFA 2024 beantragten Flächen müssen spätestens ab dem 1. April 2024 in der Verfügungsgewalt des Antragsstellers stehen. Dies ist besonders bei kurzfristigen Zupachtungen im Frühjahr zu beachten. Zusätzlich müssen alle Flächen bis spätestens 15. April im MFA beantragt sein. Flächen, die nach dem 15. April gemeldet werden, sind nicht mehr prämienfähig.
Korrekturen
Nach dem Einreichen sind Änderungen mittels Korrektur im eAMA zu melden. Folgendes ist zu beachten:
- Korrekturen können anerkannt werden, solange noch keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder auf einen Verstoß hingewiesen wurde.
- Änderungen der Schlagnutzungungsart können bis 15 Kalendertage vor Auszahlung, also praktisch das ganze Jahr, prämienfähig anerkannt werden.
- Neu vergebene Codes werden nach dem 15. April nicht mehr prämienfähig berücksichtigt. Einzige Ausnahme ist der BHG-Code. Dieser kann, so wie die Änderung der Schlagnutzungsart, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung prämienfähig vergeben werden.
- Änderungen bei Zwischenfrucht-Begrünungen können bis zum 31. August 2024 auf die Varianten 1, 2 oder 3 vorgenommen werden. Bis spätestens 30. September 2024 sind Änderungen auf die Varianten 4, 5, 6 oder 7 möglich. Ebenso können zu diesen Fristen Variantenflächen ausgeweitet oder neue Varianten beantragt werden.
- Dieselben Fristen gelten auch für Zwischenfrucht-Begrünungen, die aufgrund der GLÖZ 8-Ausnahme 2024 beantragt werden.
- Bis zum 30. November 2024 können die mit Schleppschuh, Schleppschlauch oder Gülleinjektion bodennah ausgebrachten Güllemengen korrigiert werden ebenso die Menge an separierter Gülle. Beantragt werden kann die bodennah ausgebrachte oder separierte Güllemenge immer nur für das jeweilige Kalenderjahr.
Änderungen und Nachmeldungen
Beantragungsgegenstand | Fristen |
Änderung der Schlagnutzungsart | bis 15 Tage vor Auszahlung |
Begrünung Zwischenfrucht – Variante 1, 2 und 3 | 31.08.2024 |
Begrünung Zwischenfrucht – Variante 4, 5, 6 und 7 | 30.09.2024 |
Bodennah ausgebrachte und separierte Güllemenge | 30.11.2024 |
Korrekturen aufgrund AMA-Fehlermeldungen
Falls beispielsweise nach der Abgabe des Mehrfachantrages neue Plausibilitätsfehler auftreten oder das Flächenmonitoring Auffälligkeiten feststellt, können diese innerhalb der, von der AMA festgelegten Frist - in der Regel 14 Tage - prämienfähig und ohne Sanktionen korrigiert werden.