Pflege von Acker-Biodiversitätsflächen und Grünbrachen
Biodiversitätsflächen (Codierung DIV) bei Teilnahme an UBB oder BIO
- auf 75% der gemeldeten DIV-Flächen des Betriebes ist frühestens ab 1. August eine Pflegemaßnahme
zulässig, auf den anderen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkung zulässig
- Mahd/Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr, max. 2mal jährlich
- Futternutzung/Mahd und Abtransport nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter DIV“
- Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw.
Umwandlung in eine andere Kultur verboten
- Bei Kombination mit Naturschutz (Codierung NAT) sind jedenfalls die Auflagen laut aktueller
Projektbestätigung einzuhalten
- Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer
Winterung oder Zwischenfrucht
zulässig, auf den anderen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkung zulässig
- Mahd/Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr, max. 2mal jährlich
- Futternutzung/Mahd und Abtransport nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter DIV“
- Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw.
Umwandlung in eine andere Kultur verboten
- Bei Kombination mit Naturschutz (Codierung NAT) sind jedenfalls die Auflagen laut aktueller
Projektbestätigung einzuhalten
- Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer
Winterung oder Zwischenfrucht
Grünbrachen mit Codierung NAT (Naturschutz)
- Einzuhalten sind die Pflegeauflagen laut Projektbestätigung der Naturschutzabteilung
Grünbrachen mit Codierung NPF („nicht produktive Ackerfläche“)
- Ganzjähriges Nutzungsverbot
- Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr - auf 50% der Flächen frühestens ab 1. August
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Umbruch ab 16. September bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht - Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Umbruch ab 16. September bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht - Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch
Grünbrachen ohne Codierung
- Mahd oder Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig - Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1.Oktober) – bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig - Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1.Oktober) – bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich