Pflege von Acker-Biodiversitätsflächen und Grünbrachen
Biodiversitätsflächen (Codierung DIV) bei Teilnahme an UBB oder BIO
- auf 75% der gemeldeten DIV-Flächen des Betriebes ist frühestens ab 1. August eine Pflegemaßnahme zulässig, auf den anderen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkung zulässig
- Mahd/Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr, max. 2mal jährlich
- Futternutzung/Mahd und Abtransport nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter DIV“ - Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt - Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw. Umwandlung in eine andere Kultur verboten - Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht
Grünbrachen mit Codierung NAT (Naturschutz)
- Einzuhalten sind die Pflegeauflagen laut Projektbestätigung der Naturschutzabteilung
Grünbrachen mit Codierung NPF („nicht produktive Ackerfläche“)
- Ganzjähriges Nutzungsverbot - Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr -
- auf 50% der Flächen frühestens ab 1. August -
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig Seite 6 Bezirksbauernkammer aktuell, Nr. 2/2024 -
- Umbruch ab 16. September bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht -
- Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch
Grünbrachen ohne Codierung
- Mahd oder Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr - Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1.Oktober)
- bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich