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Trockenheit: Die Ausnahmeregelungen bei Grünland-Biodiversitätsflächen

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28.05.2026 | von DI Elisabeth Kerschbaumer - Gültigkeit: Niederösterreich bis 31.12.2026

Aufgrund der heurigen außergewöhnlichen Trockenheit ermöglicht eine Ausnahmeregelung des Landwirtschaftsministeriums, Grünland-Biodiversitätsflächen des Typs DIVSZ früher zu nutzen und bei DIVNFZ den nutzungsfreien Zeitraum zu verkürzen. Wie die Ausnahmeregelung im Detail aussieht und dass damit ein Prämienverzicht verbunden ist, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zusätzlich wird die reguläre Vorverlegung auf Basis von mahdzeitpunkt.at vorgestellt.

Grünland.jpg © Eva Kail/LK Niederösterreich
DIVSZ-Flächen dürfen regulär um vier bis fünf Tage und zusätzlich wegen Trockenheit um vierzehn Tage früher gemäht werden. © Eva Kail/LK Niederösterreich

DIVSZ - reguläre Nutzungszeitpunkte

Laut ÖPUL-Richtlinie ist bei DIVSZ die erste Nutzung - eine Mahd oder eine Beweidung - dann zulässig, wenn vergleichbare Schläge das zweite Mal gemäht werden: frühestens am 15. Juni, jedenfalls am 15. Juli. Bei frühem Vegetationsverlauf gemäß mahdzeitpunkt.at darf man diese Termine um maximal zehn Tage vorverlegen.

Ein vergleichbarer Schlag ist eine gemähte Grünlandfläche, die 
  • die gleiche Wüchsigkeit, 
  • die gleiche Lage - schattig, sonnig, südseitig, nordseitig - und
  • die gleiche Bewirtschaftungsweise 
wie der DIVSZ-Schlag aufweist. Idealerweise findet sich am eigenen Betrieb ein vergleichbarer Schlag. Falls nicht, dann ist ein vergleichbarer Schlag aus der Nachbarschaft des DIVSZ-Schlages heranzuziehen. Wobei ein Heumilchbetrieb sich nicht mit einem Silobetrieb vergleichen darf, da Flächen zur Silageproduktion meist früher gemäht werden als Flächen mit Heuproduktion.

Ein Schlag, der zuerst beweidet und dann erst gemäht wird, ist kein vergleichbarer Schlag, da die erste Nutzung als Weide nicht mit einer Mahd vergleichbar ist. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen.
LW06_Vorverlegungskarte_2026_1 Seite.jpg © mahdzeitpunkt.at
© mahdzeitpunkt.at

Vegetationsbedingte Vorverlegung

Die Österreich-Karte zeigt, dass heuer die Vegetation in NÖ um vier bis fünf Tage früher verläuft. Somit dürfen heuer DIVSZ-Flächen 
  • in den Bezirken Gmünd, Hollabrunn, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl frühestens am 10. Juni und 
  • in allen anderen NÖ Bezirken frühestens am 11. Juni 
genutzt werden - immer unter der Voraussetzung, dass ein vergleichbarer Schlag bereits zum zweiten Mal gemäht wird. Unabhängig von der zweiten Mahd eines vergleichbaren Schlages, darf 2026 eine DIVSZ-Fläche
  • in den Bezirken Gmünd, Hollabrunn, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl jedenfalls am 10. Juli und 
  • in allen anderen NÖ Bezirken jedenfalls am 11. Juli 
genutzt werden.

Hält man sich an diese Termine, sind keine Meldungen im MFA 2026 erforderlich, und keine Prämieneinbehalte die Folge. Anders sieht es aus, wenn heuer bei DIVSZ die nachfolgend beschriebene Ausnahmeregelung wegen Trockenheit in Anspruch genommen wird.

DIVSZ – 14 Tage Vorverlegung Ausnahme Trockenheit

Die reguläre erste Nutzung gemäß mahdzeitpunkt.at darf man zusätzlich um 14 Tage nach vorne verlegen. Wird ein vergleichbarer Schlag das zweite Mal gemäht, ermöglicht die Ausnahme
  • in den Bezirken Gmünd, Hollabrunn, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl die erste Nutzung am 27. Mai,
  • in allen anderen NÖ Bezirken am 28. Mai.
  • Der „Jedenfallstermin“ wird durch die Ausnahmeregelung ebenso um 14 Tage vorverlegt. Das heißt – er liegt beim – 26. beziehungsweise 27. Juni.
Die Tabelle „Beispiel DIVSZ 2026 im Bezirk Krems“ veranschaulicht, zu welchen Zeitpunkten DIVSZ-Flächen in einem NÖ Bezirk mit fünf Tagen vegetationsbedingter Vorverlegung das erste Mal genutzt werden dürfen – in Abhängigkeit von der zweiten Mahd eines vergleichbaren Schlages und davon, ob die Trockenheitsausnahme in Anspruch genommen wird oder nicht.

Beispiel DIVSZ 2026 im Bezirk Krems

Datum 2. Mahd vergleichbarer Schlag regulär – ohne Nutzung Ausnahme Trockenheit mit Nutzung Ausnahme Trockenheit
23. Mai 10. Juni 27. Mai
7. Juni 10. Juni 7. Juni
20. Juli 10. Juli 26. Juni

MFA-Korrektur zwecks Prämienverzicht

UBB- und Bio-Betriebe, die von der trockenheitsbedingten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen mittels Korrektur des Mehrfachantrages auf den vorzeitig genutzten Biodiversitätsflächen den Code OPUBB beziehungsweise OPBIO setzen. "OP" steht für "ohne Prämie" und führt dazu, dass auf diesen Flächen keine UBB-Prämie und keine Bio-Prämie gewährt wird.

Naturschutzflächen NAT

Aufgepasst: Naturschutzflächen dürfen ausschließlich zu jenem Zeitpunkt genutzt werden, der in der Projektbestätigung vorgegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Naturschutzfläche gleichzeitig eine DIVSZ-Fläche ist. Eine trockenheitsbedingte Vorverlegung gibt es bei NAT-Flächen nicht. Ein Vorverlegen wegen früherer Vegetation gemäß der Vorgabe mahdzeitpunkt.at ist bei NAT-Flächen erlaubt, wenn in der Projektbestätigung die Auflage "NM02 - Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich" angedruckt ist.

Schreibt beispielsweise die Projektbestätigung einer NAT-Fläche im Bezirk Zwettl die erste Mahd ab 17. Juni vor und beinhaltet zusätzlich den Hinweis auf mahdzeitpunkt.at, dann darf diese NAT-Fläche 2026 um fünf Tage früher und somit ab dem 12. Juni gemäht werden.

DIVNFZ: 9 oder 7 Wochen keine Nutzung

Die erste Nutzung einer DIVNFZ-Fläche ist terminlich nicht vorgegeben, aber die zweite. Regulär darf die zweite Nutzung frühestens neun Wochen nach der ersten erfolgen. 2026 erlaubt die Ausnahmeregelung wegen Trockenheit eine Verkürzung des nutzungsfreien Zeitraums auf sieben Wochen. Auch hier gilt, dass bei Nutzung der Ausnahmeregelung die Flächen im MFA mit "OPUBB" oder "OPBIO" zu codieren sind, um auf die UBB- oder Bio-Prämie zu verzichten.

DIVSZ auf DIVNFZ: ummelden bis 14. Juni

Mittels Korrektur zum Mehrfachantrag darf bis spätestens 14. Juni eine DIVSZ-Fläche auf DIVNFZ geändert werden. Diese Änderung ist wegen der Trockenheit heuer jedenfalls überlegenswert, da ab dem Tag der Korrektur die erste Nutzung durchgeführt werden darf.

Schnittzeitpunkte mit Satellitenbildern kontrolliert

Die AMA prüft mit Hilfe von Satellitenbildern beim Flächenmonitoring wie oft und wann bestimmte Acker- und Grünlandflächen gemäht oder beweidet werden. Somit ist nachvollziehbar, ob folgende Auflagen eingehalten werden:
  • Vorgegebene Pflegetermine und Pflegehäufigkeiten laut Projektbestätigung bei Naturschutzflächen (NAT).
  • Der frühest erlaubte Schnittzeitpunkt bei DIVSZ-Biodiversitätsflächen. Zulässige Vorverlegungen gemäß mahdzeitpunkt.at und Trockenheit werden dabei berücksichtigt.
  • Einhaltung der neun beziehungsweise sieben Wochen nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung bei DIVNFZ-Biodiversitätsflächen.
  • Pflegetermine und -häufigkeiten von Ackerbiodiversitätsflächen.
  • Der spätest zulässige Pflegetermin - 15. August - bei Altgras-Biodiversitätsflächen (DIVAGF).
Die Einhaltung sichert den Erhalt der Naturschutzprämie und im Falle von Biodiversitätsflächen die gesamtbetriebliche UBB- und Bioprämie.

Ausnahmeregelung bei Acker-Biodiversitätsflächen

Das Landwirtschaftsministerium erlaubt, mehr als 25% der Acker-Biodiversitätsflächen vor dem 1. August zu nutzen. Eine UBB- und Bio-Prämie darf für über 25% hinausgehende Flächen aber nicht gewährt werden. Hier geht´s zu den Details.

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  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

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  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

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  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

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