Trockenheit: Die Ausnahmeregelungen bei Grünland-Biodiversitätsflächen
DIVSZ - reguläre Nutzungszeitpunkte
Laut ÖPUL-Richtlinie ist bei DIVSZ die erste Nutzung - eine Mahd oder eine Beweidung - dann zulässig, wenn vergleichbare Schläge das zweite Mal gemäht werden: frühestens am 15. Juni, jedenfalls am 15. Juli. Bei frühem Vegetationsverlauf gemäß mahdzeitpunkt.at darf man diese Termine um maximal zehn Tage vorverlegen.
Ein vergleichbarer Schlag ist eine gemähte Grünlandfläche, die
Ein Schlag, der zuerst beweidet und dann erst gemäht wird, ist kein vergleichbarer Schlag, da die erste Nutzung als Weide nicht mit einer Mahd vergleichbar ist. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen.
Ein vergleichbarer Schlag ist eine gemähte Grünlandfläche, die
- die gleiche Wüchsigkeit,
- die gleiche Lage - schattig, sonnig, südseitig, nordseitig - und
- die gleiche Bewirtschaftungsweise
Ein Schlag, der zuerst beweidet und dann erst gemäht wird, ist kein vergleichbarer Schlag, da die erste Nutzung als Weide nicht mit einer Mahd vergleichbar ist. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen.
Vegetationsbedingte Vorverlegung
Die Österreich-Karte zeigt, dass heuer die Vegetation in NÖ um vier bis fünf Tage früher verläuft. Somit dürfen heuer DIVSZ-Flächen
Hält man sich an diese Termine, sind keine Meldungen im MFA 2026 erforderlich, und keine Prämieneinbehalte die Folge. Anders sieht es aus, wenn heuer bei DIVSZ die nachfolgend beschriebene Ausnahmeregelung wegen Trockenheit in Anspruch genommen wird.
- in den Bezirken Gmünd, Hollabrunn, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl frühestens am 10. Juni und
- in allen anderen NÖ Bezirken frühestens am 11. Juni
- in den Bezirken Gmünd, Hollabrunn, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl jedenfalls am 10. Juli und
- in allen anderen NÖ Bezirken jedenfalls am 11. Juli
Hält man sich an diese Termine, sind keine Meldungen im MFA 2026 erforderlich, und keine Prämieneinbehalte die Folge. Anders sieht es aus, wenn heuer bei DIVSZ die nachfolgend beschriebene Ausnahmeregelung wegen Trockenheit in Anspruch genommen wird.
DIVSZ – 14 Tage Vorverlegung Ausnahme Trockenheit
Die reguläre erste Nutzung gemäß mahdzeitpunkt.at darf man zusätzlich um 14 Tage nach vorne verlegen. Wird ein vergleichbarer Schlag das zweite Mal gemäht, ermöglicht die Ausnahme
- in den Bezirken Gmünd, Hollabrunn, Horn, Krems, Waidhofen/Thaya und Zwettl die erste Nutzung am 27. Mai,
- in allen anderen NÖ Bezirken am 28. Mai.
- Der „Jedenfallstermin“ wird durch die Ausnahmeregelung ebenso um 14 Tage vorverlegt. Das heißt – er liegt beim – 26. beziehungsweise 27. Juni.
Beispiel DIVSZ 2026 im Bezirk Krems
| Datum 2. Mahd vergleichbarer Schlag | regulär – ohne Nutzung Ausnahme Trockenheit | mit Nutzung Ausnahme Trockenheit |
| 23. Mai | 10. Juni | 27. Mai |
| 7. Juni | 10. Juni | 7. Juni |
| 20. Juli | 10. Juli | 26. Juni |
MFA-Korrektur zwecks Prämienverzicht
UBB- und Bio-Betriebe, die von der trockenheitsbedingten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen mittels Korrektur des Mehrfachantrages auf den vorzeitig genutzten Biodiversitätsflächen den Code OPUBB beziehungsweise OPBIO setzen. "OP" steht für "ohne Prämie" und führt dazu, dass auf diesen Flächen keine UBB-Prämie und keine Bio-Prämie gewährt wird.
Naturschutzflächen NAT
Aufgepasst: Naturschutzflächen dürfen ausschließlich zu jenem Zeitpunkt genutzt werden, der in der Projektbestätigung vorgegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Naturschutzfläche gleichzeitig eine DIVSZ-Fläche ist. Eine trockenheitsbedingte Vorverlegung gibt es bei NAT-Flächen nicht. Ein Vorverlegen wegen früherer Vegetation gemäß der Vorgabe mahdzeitpunkt.at ist bei NAT-Flächen erlaubt, wenn in der Projektbestätigung die Auflage "NM02 - Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich" angedruckt ist.
Schreibt beispielsweise die Projektbestätigung einer NAT-Fläche im Bezirk Zwettl die erste Mahd ab 17. Juni vor und beinhaltet zusätzlich den Hinweis auf mahdzeitpunkt.at, dann darf diese NAT-Fläche 2026 um fünf Tage früher und somit ab dem 12. Juni gemäht werden.
Schreibt beispielsweise die Projektbestätigung einer NAT-Fläche im Bezirk Zwettl die erste Mahd ab 17. Juni vor und beinhaltet zusätzlich den Hinweis auf mahdzeitpunkt.at, dann darf diese NAT-Fläche 2026 um fünf Tage früher und somit ab dem 12. Juni gemäht werden.
DIVNFZ: 9 oder 7 Wochen keine Nutzung
Die erste Nutzung einer DIVNFZ-Fläche ist terminlich nicht vorgegeben, aber die zweite. Regulär darf die zweite Nutzung frühestens neun Wochen nach der ersten erfolgen. 2026 erlaubt die Ausnahmeregelung wegen Trockenheit eine Verkürzung des nutzungsfreien Zeitraums auf sieben Wochen. Auch hier gilt, dass bei Nutzung der Ausnahmeregelung die Flächen im MFA mit "OPUBB" oder "OPBIO" zu codieren sind, um auf die UBB- oder Bio-Prämie zu verzichten.
DIVSZ auf DIVNFZ: ummelden bis 14. Juni
Mittels Korrektur zum Mehrfachantrag darf bis spätestens 14. Juni eine DIVSZ-Fläche auf DIVNFZ geändert werden. Diese Änderung ist wegen der Trockenheit heuer jedenfalls überlegenswert, da ab dem Tag der Korrektur die erste Nutzung durchgeführt werden darf.
Schnittzeitpunkte mit Satellitenbildern kontrolliert
Die AMA prüft mit Hilfe von Satellitenbildern beim Flächenmonitoring wie oft und wann bestimmte Acker- und Grünlandflächen gemäht oder beweidet werden. Somit ist nachvollziehbar, ob folgende Auflagen eingehalten werden:
- Vorgegebene Pflegetermine und Pflegehäufigkeiten laut Projektbestätigung bei Naturschutzflächen (NAT).
- Der frühest erlaubte Schnittzeitpunkt bei DIVSZ-Biodiversitätsflächen. Zulässige Vorverlegungen gemäß mahdzeitpunkt.at und Trockenheit werden dabei berücksichtigt.
- Einhaltung der neun beziehungsweise sieben Wochen nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung bei DIVNFZ-Biodiversitätsflächen.
- Pflegetermine und -häufigkeiten von Ackerbiodiversitätsflächen.
- Der spätest zulässige Pflegetermin - 15. August - bei Altgras-Biodiversitätsflächen (DIVAGF).
Ausnahmeregelung bei Acker-Biodiversitätsflächen
Das Landwirtschaftsministerium erlaubt, mehr als 25% der Acker-Biodiversitätsflächen vor dem 1. August zu nutzen. Eine UBB- und Bio-Prämie darf für über 25% hinausgehende Flächen aber nicht gewährt werden. Hier geht´s zu den Details.