Vorbeugender Grundwasserschutz: Bodenproben rechtzeitig ziehen!
Wann ist eine Bodenprobe erforderlich?
Pro angefangener 5 Hektar Ackerfläche innerhalb der GWA-Gebietskulisse ist eine Bodenprobe erforderlich. Basis für die Berechnung der notwendigen Bodenproben ist die Ackerfläche im GWA-Gebiet laut MFA 2026. Bodenproben müssen spätestens am 31. Dezember 2026 im Labor eingelangt sein. Proben, die danach eintreffen, werden für die Maßnahme nicht anerkannt. Um Verzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Proben möglichst frühzeitig – idealerweise bereits im Sommer – zu ziehen. So bleibt ausreichend Zeit für die Analyse und die Übermittlung der Ergebnisse bis Ende 2026.
Beispiel Berechnung notwendiger Bodenproben
Ein Betrieb hat im MFA 2026 eine Ackerfläche im Ausmaß von 5,03 ha im GWA-Gebiet. Es sind 2 Bodenproben erforderlich, die bis spätestens am 31. Dezember 2026 notwendig.
Achtung
Teilnehmer:innen am optionalen Zuschlag „Humusaufbau und Erosionsschutz“ in Wien müssen für Flächen innerhalb der Wiener Gebietskulisse die doppelte Anzahl an Bodenproben vorlegen, also zwei Proben pro begonnener 5 Hektar.
Bodenproben-Ziehung
Die Ziehung der Bodenproben hat gemäß den Richtlinien der sachgerechten Düngung oder nach der EUF-Methode zu erfolgen und ist grundsätzlich jederzeit möglich. Für aussagekräftige Ergebnisse sollte die Probenahme jedoch frühestens einen Monat nach der letzten mineralischen Düngung bzw. zwei Monate nach organischer Düngung stattfinden. Pro Fläche sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen und zu einer Mischprobe zusammenzuführen, um darauf basierend eine Düngeempfehlung ableiten zu können.
Untersucht werden müssen folgende Parameter: pH-Wert sowie Gehalte an Stickstoff, Phosphor, Kalium und Humus. Beim Stickstoff ist entweder der nachlieferbare Stickstoff oder der mineralische Stickstoffgehalt zu bestimmen. Die Analysen müssen in einem akkreditierten Labor durchgeführt werden. Anerkannte Labore sind:
Untersucht werden müssen folgende Parameter: pH-Wert sowie Gehalte an Stickstoff, Phosphor, Kalium und Humus. Beim Stickstoff ist entweder der nachlieferbare Stickstoff oder der mineralische Stickstoffgehalt zu bestimmen. Die Analysen müssen in einem akkreditierten Labor durchgeführt werden. Anerkannte Labore sind:
- Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
- AGRANA Zucker GmbH
- Amt der Kärntner Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- Kalb Analytik
- Agrolab Agrarzentrum GmbH
- cewe GmbH
Allgemeine Hinweise zu Bodenproben
Berücksichtigt werden Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 entnommen wurden. Eine Übertragung von Flächen inklusive bereits vorhandener Bodenuntersuchungen ist nicht möglich, da die Proben jenem Mehrfachantrag (MFA) zugeordnet werden müssen, in dem sie gezogen wurden. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Fläche im Herbst neu zum Betrieb kommt und noch im selben Herbst eine Probe gezogen wird – diese kann dem darauffolgenden MFA zugeordnet werden.
Erfassung im Invekos-GIS
Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen sind auf www.eama.at im Invekos-GIS zu erfassen. Die Eingabe kann auch nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen, spätestens jedoch bis März 2027. Bereits vorliegende Ergebnisse sollten möglichst zeitnah eingetragen werden, um sie nicht zu vergessen!
Was muss erfasst werden?
Erfasst werden müssen das Eingangsdatum im Labor, die Probennummer sowie das akkreditierte Labor. Je nach ausgewähltem Labor stehen entsprechende Eingabefelder für die Analysewerte zur Verfügung. Zusätzlich ist die Probe einem MFA zuzuordnen – in der Regel jenem, in dem sie entnommen wurde. Danach erfolgt die Zuordnung zu einem Feldstück und gegebenenfalls zu einem Schlag. Eine Liste mit den möglichen Feldstücken öffnet sich nach der Auswahl des MFAs, eine Schlagliste nach der Auswahl eines Feldstücks. Wurden mehrere Proben auf einem Schlag gezogen, genügt die Zuordnung zum jeweiligen Feldstück.
Zur Unterstützung bei der selbsttätigen Erfassung ist ein kostenloses Handout der Landwirtschaftskammer verfügbar. Ergänzend bietet die AMA ein YouTube-Video mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Bei Fragen zur Erfassung hilft auch die zuständige Bezirksbauernkammer weiter.
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