Starkregen, Überschwemmungen, Hagel: Kompaktinfos zu Höherer Gewalt in der GAP
Bei den aktuellen Starkregenereignissen inklusive Überschwemmungen sowie Hagelunwetter handelt es sich um Ereignisse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar waren und deren Folgen trotz aller aufgewendeten Sorgfalt vom Antragsteller nicht vermieden hätten werden können. Wenn dadurch die Einhaltung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik beantragte Flächenbewirtschaftung beziehungsweise eingegangene Fördermaßnahmen teilweise oder ganz verunmöglicht werden, sehen die Regelungen unter dem Titel “höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ (siehe §6 der GAP-Strategieplan-Anwendungs-Verordnung) folgende Vorgangsweise vor:
Meldung höherer Gewalt
Tritt ein solches Schadereignis ein, ist es innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, im eAMA im entsprechenden Formular unter “Eingaben -> Andere Eingaben“ zu melden. Hierbei sind das Ausmaß und die Form der Höheren Gewalt zu beschreiben und schlagbezogen zu begründen, warum welche Auflagen nicht einhaltbar sind. Nach Möglichkeit sind die erforderlichen Nachweise bereits bei der Meldung hochzuladen oder ansonsten ehestmöglich nachzureichen. Die Meldung samt Nachweise ist in jedem Fall für etwaige Vor-Ort-Kontrollen am Betrieb aufzubewahren. Bei Anerkennung der höheren Gewalt bleibt die Prämienfähigkeit trotz Nichteinhaltung der Auflagen erhalten und es ist keine Korrektur zum MFA notwendig.
Eine Meldung höherer Gewalt ist auch dann zu empfehlen, wenn inhaltliche Auflagen nicht eingehalten werden können, bspw. wenn Flächen mit Befahrungsverbot für Aufräumarbeiten befahren werden müssen sowie System Immergrün-Verpflichtungen (zeitgerechter Anbau, maximal offener Boden) und Weideverpflichtungen nicht eingehalten werden können.
Eine Meldung höherer Gewalt ist auch dann zu empfehlen, wenn inhaltliche Auflagen nicht eingehalten werden können, bspw. wenn Flächen mit Befahrungsverbot für Aufräumarbeiten befahren werden müssen sowie System Immergrün-Verpflichtungen (zeitgerechter Anbau, maximal offener Boden) und Weideverpflichtungen nicht eingehalten werden können.
Nachweise für schwere Wetterereignisse
Im Falle von schweren Wetterereignissen, wie sie derzeit in fast allen Bundesländern auftreten, werden von der AMA folgende Unterlagen als Nachweise anerkannt:
- Fotos der betroffenen Flächen (von AMA empfohlener Nachweis)
- Schadensprotokolle der Hagelversicherung
- Gemeindebestätigung (je Gemeinde unterschiedlich gehandhabt, Ausstellung erfolgt zumeist infolge Mail oder Anruf bei Gemeindeamt)
Gebietsübergreifende Meldung
Bei überregionalen Wetterereignissen, wie es bei den aktuellen Starkregenereignissen und Überschwemmungen der Fall ist, kann die Landwirtschaftskammer stellvertretend für alle betroffenen Antragsteller eines Gebiets eine Fristwahrungsmeldung vornehmen, damit diese ihre einzelbetriebliche Meldung auch über die Frist von drei Wochen hinaus vornehmen können.
Mit Stand 13. Juni 2024 wurde für folgende Regionen eine Fristwahrungsmeldung vorgenommen:
Bundesland | Bezirke |
Burgenland | Güssing, Oberwart, Mattersburg, Eisenstadt und Neusiedl am See (alle Gemeinden) |
Kärnten | Bezirk St. Veit (Straßburg) |
Oberösterreich | Perg (Luftenberg an der Donau, Langenstein, St. Georgen an der Gusen, Mauthausen, Naarn im Marchlande, Mitterkirchen im Marchland, Baumgartenberg, Saxen, Grein, St. Nikola an der Donau, Waldhausen im Strudengau), Bezirk Linz-Land (Hargelsberg, Hofkirchen, Kematen, Niederneukirchen, Piberbach, St.Florian, Wilhering) und Urfahr Umgebung (Goldwörth, Feldkirchen, Ottensheim) |
Salzburg | St. Johann im Pongau (Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und St. Martin am Tennengebirge) und Tennengau (Annaberg-Lungötz, Abtenau und Russbach) |
Steiermark | Deutschlandsberg, Graz und Umgebung, Leibnitz, Murtal, Hartberg-Fürstenfeld und Weiz (alle Gemeinden) |
Tirol | Kufstein und Kitzbühel (alle Gemeinden) |
Ernteverpflichtung von Ackerkulturen
Ist nur auf einem Teil einer Ackerfläche (maximal 15% des Schlages) aufgrund zerstörter Kulturen bzw. Abschwemmungen eine Ernte nicht durchführbar, bleibt die Prämienfähigkeit bei Nicht-Ernte auch ohne Meldung höherer Gewalt erhalten. Der Anbau muss jedoch ordnungsgemäß erfolgt sein und ein Umbruch des nicht erntefähigen Flächenanteils ist erst möglich, wenn der restliche Schlag geerntet wurde. Ein Mulchen der maximal 15% nicht geernteten Fläche ist, wenn notwendig, auch vor der Ernte des übrigen Schlags möglich. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle ist der Sachverhalt durch Nachweise wie Fotos oder Schadensprotokoll der Hagelversicherung zu plausibilisieren.
Wird infolge des Schadereignisses eine andere Kultur angebaut (bspw. Soja) oder Nutzung vorgenommen, ist dies im MFA zu korrigieren und bedarf ebenfalls keiner Meldung höherer Gewalt. Etwaige Auswirkungen auf Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität und ÖPUL-Maßnahmen sind hierbei unbedingt zu beachten (bspw. Prozentgrenzen bei Anbaudiversifizierung).
Weitere Details zu den berücksichtigbaren Schadereignissen und dafür notwendigen Nachweisen finden sich im AMA Merkblatt “Mehrfachantrag 2024“ unter https://www.ama.at/formulare-merkblaetter.
Wird infolge des Schadereignisses eine andere Kultur angebaut (bspw. Soja) oder Nutzung vorgenommen, ist dies im MFA zu korrigieren und bedarf ebenfalls keiner Meldung höherer Gewalt. Etwaige Auswirkungen auf Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität und ÖPUL-Maßnahmen sind hierbei unbedingt zu beachten (bspw. Prozentgrenzen bei Anbaudiversifizierung).
Weitere Details zu den berücksichtigbaren Schadereignissen und dafür notwendigen Nachweisen finden sich im AMA Merkblatt “Mehrfachantrag 2024“ unter https://www.ama.at/formulare-merkblaetter.