Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau
Dabei erstreckt sich die Verpflichtungsdauer auf den Begrünungszeitraum der jeweiligen Begrünungsvariante. Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt.
Es gibt keinen Mindestbegrünungsprozentsatz und keine Mindestbegrünungsfläche!
Es gibt keinen Mindestbegrünungsprozentsatz und keine Mindestbegrünungsfläche!
Die Begrünungsvarianten Herbst 2024 sind mit dem Mehrfachantrag 2024 zu beantragen.
Der überwiegende Teil der Begrünungsschläge wurde bereits bei der MFA-Abgabe im Frühjahr angemeldet. Diese Anmeldung gilt als verbindlich.
Können Begrünungen nicht bis zum jeweils spätesten Anlagetermin angebaut werden, sind sie umgehend mit einer Korrektur zum MFA abzumelden bzw. auf eine andere Variante mit späterem Anlagetermin umzumelden, um Sanktionierungen bei Kontrollen zu vermeiden.
Darüber hinaus können zusätzliche Begrünungsschläge mit Korrektur zum MFA 2024 nachgemeldet werden, wobei folgende Fristen gelten:
31. August 2024 für die Begrünungsvarianten 1, 2 und 3
30. September 2024 für die Begrünungsvarianten 4, 5, 6 und 7
Nach diesen Fristen können Begrünungen nur mehr verkleinert oder vollständig abgemeldet werden. Für Korrekturen in der BBK Korneuburg ersuchen wir um Terminvereinbarung.
Können Begrünungen nicht bis zum jeweils spätesten Anlagetermin angebaut werden, sind sie umgehend mit einer Korrektur zum MFA abzumelden bzw. auf eine andere Variante mit späterem Anlagetermin umzumelden, um Sanktionierungen bei Kontrollen zu vermeiden.
Darüber hinaus können zusätzliche Begrünungsschläge mit Korrektur zum MFA 2024 nachgemeldet werden, wobei folgende Fristen gelten:
31. August 2024 für die Begrünungsvarianten 1, 2 und 3
30. September 2024 für die Begrünungsvarianten 4, 5, 6 und 7
Nach diesen Fristen können Begrünungen nur mehr verkleinert oder vollständig abgemeldet werden. Für Korrekturen in der BBK Korneuburg ersuchen wir um Terminvereinbarung.