Forstrecht: Bringung über fremden Boden
Unter Bringung im Sinne des Forstgesetzes versteht man die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage. Die Bringung umfasst unter anderem auch die in ihrem Zuge auftretende Zwischenlagerung der Forstprodukte.
Einigung oder behördliche Bewilligung
Ist nun die Bringung aufgrund der räumlichen Lage der jeweiligen Grundstücke und/oder der Geländeverhältnisse nicht und nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten über eigenen Grund und Boden möglich, können auch fremde Grundstücke nach Absprache und Einigung mit deren Eigentümer benützt werden. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, muss man sich an die Forstbehörde wenden. Diese hat dann zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Bringung über fremden Boden durchgeführt werden darf. Das kann auch die vorübergehende Zwischenlagerung auf einem fremden Grundstück umfassen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung insbesondere das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum zu beurteilen, gegebenenfalls auch die Entwertung des Holzes bei unzweckmäßiger Bringung über eigenen Grund.
Das Bringungsrecht ist für eine bestimmte Menge der Forstprodukte und auf höchstens fünf Jahre einzuräumen. Der Bringungsberechtigte ist verpflichtet, die Bringung unter möglichster Schonung von Waldboden und –bestand durchzuführen. Sollten dennoch Schäden entstehen, ist der Berechtigte verpflichtet, den Schaden soweit wie möglich zu beheben. Für darüber hinausgehende vermögensrechtliche Nachteile hat der Belastete Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Weiters kann erforderlichenfalls das Recht auf Errichtung einer vorübergehenden Bringungsanlage bzw. das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße gegen Kostenbeteiligung eingeräumt werden. Die Forstbehörde ist aber auch ermächtigt, auf Antrag und gegen Entschädigung das Recht auf Errichtung, Erhaltung und die zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Benützung einer dauernden Bringungsanlage, meist einer Forststraße, einzuräumen. Dem Verpflichteten steht dabei das Recht zur Mitbenützung zu.
Das Bringungsrecht ist für eine bestimmte Menge der Forstprodukte und auf höchstens fünf Jahre einzuräumen. Der Bringungsberechtigte ist verpflichtet, die Bringung unter möglichster Schonung von Waldboden und –bestand durchzuführen. Sollten dennoch Schäden entstehen, ist der Berechtigte verpflichtet, den Schaden soweit wie möglich zu beheben. Für darüber hinausgehende vermögensrechtliche Nachteile hat der Belastete Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Weiters kann erforderlichenfalls das Recht auf Errichtung einer vorübergehenden Bringungsanlage bzw. das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße gegen Kostenbeteiligung eingeräumt werden. Die Forstbehörde ist aber auch ermächtigt, auf Antrag und gegen Entschädigung das Recht auf Errichtung, Erhaltung und die zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Benützung einer dauernden Bringungsanlage, meist einer Forststraße, einzuräumen. Dem Verpflichteten steht dabei das Recht zur Mitbenützung zu.
Wichtig ist zu bedenken, dass die angeführten gesetzlichen Bestimmungen keinen Freibrief für die automatische Benützung fremden Grund und Bodens zur forstlichen Bringung darstellen. Diese ist ohne Einigung mit dem Eigentümer der Nachbargrundstücke oder ohne Bewilligung durch die Behörde eine Besitzstörung und kann entsprechend geahndet werden.