Forstrecht: Wald oder nicht Wald?
Grundsätzlich gelten Grundflächen dann forstrechtlich als Wald, wenn sie mit forstlichem Bewuchs bestockt sind und bei einer Durchschnittsbreite von mindestens zehn Metern eine Mindestfläche von 1.000 m2 aufweisen. Diese Mindestflächen- und Mindestbreitenbestimmung ist nicht an Grundstücks- oder Eigentumsgrenzen gebunden; diesbezüglich kommt es auf die tatsächlich in der Natur zusammenhängende Waldfläche an. Ebenfalls als Wald gelten Flächen dieser Mindestgröße mit vorübergehend beseitigtem Bewuchs, wie in Folge von Nutzungen oder von Schadereignissen. Auch dauernd unbestockte Grundflächen wie Forststraßen oder Holzlagerplätze zählen zum Wald.
Forstrechtlich nicht als Wald gelten hingegen beispielsweise Kurzumtriebsflächen, Christbaumkulturen oder Forstgärten.
Forstrechtlich nicht als Wald gelten hingegen beispielsweise Kurzumtriebsflächen, Christbaumkulturen oder Forstgärten.
Feststellungsverfahren
In vielen Fällen wird gar kein Zweifel hinsichtlich der Waldeigenschaft einer Grundfläche bestehen. Manchmal ist dies jedoch nicht so eindeutig. Um Klarheit zu schaffen, ist im Anlassfall ein sogenanntes Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Behörde hat ein solches Verfahren entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten, das ist üblicherweise der Waldeigentümer, durchzuführen.
Stellt nun die Behörde fest, dass die gegenständliche Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im forstrechtlichen Sinn war, hat sie mit Bescheid die Waldeigenschaft festzustellen. Die Behörde wird zur Wahrheitsfindung, insbesondere im Fall der zurückliegenden Waldeigenschaft, entsprechende Beweismittel wie Luftbildaufnahmen oder Zeugenaussagen heranziehen. Weist hingegen der Antragsteller nach, dass die angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen oder, dass eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, hat die Behörde ebenfalls mit Bescheid festzustellen, dass es sich nicht um Wald im Sinn des Forstgesetzes handelt.
Wurde für die betreffende Grundfläche eine befristete, also vorübergehende Rodungsbewilligung erteilt, wird die Dauer der Befristung in den zehnjährigen Beobachtungszeitraum nicht mit eingerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
Stellt nun die Behörde fest, dass die gegenständliche Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im forstrechtlichen Sinn war, hat sie mit Bescheid die Waldeigenschaft festzustellen. Die Behörde wird zur Wahrheitsfindung, insbesondere im Fall der zurückliegenden Waldeigenschaft, entsprechende Beweismittel wie Luftbildaufnahmen oder Zeugenaussagen heranziehen. Weist hingegen der Antragsteller nach, dass die angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen oder, dass eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, hat die Behörde ebenfalls mit Bescheid festzustellen, dass es sich nicht um Wald im Sinn des Forstgesetzes handelt.
Wurde für die betreffende Grundfläche eine befristete, also vorübergehende Rodungsbewilligung erteilt, wird die Dauer der Befristung in den zehnjährigen Beobachtungszeitraum nicht mit eingerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
Neubewaldung
Bei Vorliegen einer dauernden Rodungsbewilligung darf in der Zwischenzeit keine Neubewaldung, auch nicht durch Selbstanflug, erfolgt sein. Eine forstrechtliche Neubewaldung tritt bei der Aufforstung durch Saat oder Pflanzung nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung ein. Ab diesem Zeitpunkt gelten für diese Grundflächen alle Bestimmungen des Forstgesetzes. Erfolgt die Neubewaldung durch Naturverjüngung, tritt die Waldeigenschaft dann ein, wenn der Bewuchs im Regelfall eine Mindesthöhe von drei Metern erreicht hat und eine Überschirmung der Fläche durch die Baumkronen von wenigstens 50% gegeben ist.
Die Forstschutzbestimmungen hinsichtlich Waldbrand und Forstschädlingen gelten allerdings sowohl bei Neubewaldung durch Aufforstung als auch durch Selbstanflug ab dem Vorhandensein des Bewuchses. Bei geförderten Aufforstungen gilt die Grundfläche ab Auszahlung der Förderungmittel als Waldboden.
Im Verhältnis zum Grenz- oder Grundsteuerkataster gilt eine Grundfläche forstrechtlich solange als Wald, als sie im Kataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist, nicht eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen zielen zwar auf eine möglichste Übereinstimmung der Waldfläche im forstrechtlichen Sinn und der katastralen Benützungsart Wald, in der Realität ist jedoch eine völlige Übereinstimmung nicht erreichbar.
Die Forstschutzbestimmungen hinsichtlich Waldbrand und Forstschädlingen gelten allerdings sowohl bei Neubewaldung durch Aufforstung als auch durch Selbstanflug ab dem Vorhandensein des Bewuchses. Bei geförderten Aufforstungen gilt die Grundfläche ab Auszahlung der Förderungmittel als Waldboden.
Im Verhältnis zum Grenz- oder Grundsteuerkataster gilt eine Grundfläche forstrechtlich solange als Wald, als sie im Kataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist, nicht eine Rodungsbewilligung erteilt wurde und die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen zielen zwar auf eine möglichste Übereinstimmung der Waldfläche im forstrechtlichen Sinn und der katastralen Benützungsart Wald, in der Realität ist jedoch eine völlige Übereinstimmung nicht erreichbar.