Forstrecht: Feuerentzünden im Wald
Grundsätzlich ist das Feuerentzünden im Wald durch das Forstgesetz folgendermaßen geregelt: "Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren".
Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde sind demnach befugt:
- der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter,
- sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind, und
- im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragten.
Ständige Zelt- oder Lagerplätze können vom Verbot des Entzündens oder Unterhaltens von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen ausgenommen werden, sofern die Behörde dies bewilligt. Ist der Waldeigentümer nicht selbst der Antragsteller, so ist dem Antrag dessen Zustimmungserklärung anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung durch Feuer besteht. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung von Bedingungen und Auflagen zur Hintanhaltung einer Waldbrandgefahr abhängig zu machen.
Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden. Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen sorgfältig zu löschen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die angeführten forstrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen, das beispielsweise für das Verbrennen von Stroh auf Feldern gilt, nicht berührt werden.
In Zeiten außerordentlicher Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich generell zu verbieten. Reicht dies nicht aus, hat die Behörde sogar jegliches Betreten dieser Gebiete durch an der Waldbewirtschaftung nicht beteiligte Menschen zu verbieten.
Das Schlagbrennen oder sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn damit nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird. Das beabsichtigte Anlegen solcher Feuer ist spätestens vor Beginn unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Gemeinde zu melden. Die zum Feuerentzünden befugten Personen haben mit größter Vorsicht vorzugehen. Das Feuer ist zu beaufsichtigen und vor seinem Verlassen sorgfältig zu löschen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die angeführten forstrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen, das beispielsweise für das Verbrennen von Stroh auf Feldern gilt, nicht berührt werden.
In Zeiten außerordentlicher Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich generell zu verbieten. Reicht dies nicht aus, hat die Behörde sogar jegliches Betreten dieser Gebiete durch an der Waldbewirtschaftung nicht beteiligte Menschen zu verbieten.
Schlagbrennen wenn möglich vermeiden
Grundsätzlich ist zu empfehlen, das Verbrennen von Pflanzenresten im Wald auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken, da das Schlagbrennen sowohl aus Umweltschutzgründen nicht zweckmäßig ist, als auch dadurch immer ein beträchtliches Gefährdungspotenzial im Hinblick auf einen Waldbrand gegeben ist. Ein Beispiel der jüngsten Zeit hat gezeigt, dass Waldbrände auf diese Weise sogar im Winter entstehen können. Besonders gefährlich ist das Verbrennen auch im Frühjahr bei ausgetrockneter Bodenvegetation.