Forstrecht: Hiebsunreife beachten
Als hiebsunreif gelten im Normalfall gleichaltrige Hochwaldbestände, die jünger als 60 Jahre sind. Bei ungleichaltrigen, beispielsweise plenterartigen Beständen gilt als Hiebsunreifealter das durchschnittliche Alter von 60 Jahren, sofern mehr als die Hälfte der Bäume jünger sind. Bei den raschwüchsigen Baumarten weicht die Altersgrenze ab: Douglasie und Küstentanne 40 Jahre, Esche 30 Jahre, Schwarzerle und Birke 20 Jahre sowie Pappel, Weide und Robinie zehn Jahre.
Die folgenden Nutzungsbeschränkungen gelten nur für Hochwälder, nicht jedoch für Niederwälder. Hochwälder sind durch natürliche Verjüngung, Saat oder Pflanzung aus Samen entstanden, Niederwälder aus Stockausschlägen (Ausschlagwälder mit einem kurzen Produktionszeitraum von 20 bis 30 Jahren zur Brennholzerzeugung). Ausgenommen von den Beschränkungen sind weiters auch außerhalb des Waldes angelegte und forstrechtlich nicht als Wald geltende Kurzumtriebsflächen und Christbaumkulturen. Die Kurzumtriebsflächen werden auch als "Energiewälder" bezeichnet.
Nutzungsbeschränkungen
In den hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlschläge sowie überstarke, das pflegliche Ausmaß übersteigende Einzelstammentnahmen verboten. Eine sachgerechte Durchforstung ist selbstverständlich zulässig. Das pflegliche Ausmaß wird dann überschritten, wenn nach dem Eingriff weniger als 60% der vollen Kronenüberschirmung zurück bleiben. Ist der Bestand allerdings jünger als das halbe Hiebsunreifealter und wird die 60prozentige Überschirmung durch den Lichtungszuwachs spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder erreicht, sind auch stärkere Durchforstungen erlaubt.
Die Fällungsbeschränkungen gelten nicht in hiebsunreifen Hochwaldbeständen, die für die rechtmäßige Errichtung von Bringungsanlagen wie Forststraßen oder Seilanlagen beansprucht werden. Weiters ausgenommen sind Flächen im Wald, die ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet sind. Diese beabsichtigte Widmung muss allerdings binnen zehn Jahren ab Beginn der Christbaumzucht der Behörde angezeigt werden.
Die Fällungsbeschränkungen gelten nicht in hiebsunreifen Hochwaldbeständen, die für die rechtmäßige Errichtung von Bringungsanlagen wie Forststraßen oder Seilanlagen beansprucht werden. Weiters ausgenommen sind Flächen im Wald, die ausdrücklich der Christbaumzucht gewidmet sind. Diese beabsichtigte Widmung muss allerdings binnen zehn Jahren ab Beginn der Christbaumzucht der Behörde angezeigt werden.
Ausnahmen auf Antrag
Es gibt auch Ausnahmen von den Fällungsverboten, die auf Antrag zu bewilligen sind: Beispielsweise bei Trassenaufhieben für energiewirtschaftliche Leitungsanlagen oder bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen der Produktionskraft des Waldbodens und der Ertragsleistung des darauf stockenden Bestandes. Das kann bei einer geringen oder geringwertigen Bestockung, beim Vorhandensein von standortsuntauglichen oder schlechtrassigen Baumarten oder bei einer erheblichen Beschädigung der Bestände durch Wild, Weidevieh, Forstschädlinge oder Rotfäule der Fall sein.
Ist der Fortbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch außergewöhnliche Unglücksfälle gefährdet und kann diese Gefährdung nur durch die Fällung hiebsunreifer Bestände abgewendet werden, kann die Behörde dies auf Antrag des Waldeigentümers genehmigen. Es darf dadurch aber zu keiner generellen Waldgefährdung kommen. In Schutz- und Bannwäldern sind die meisten Ausnahmebewilligungen nicht möglich.
Ist der Fortbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch außergewöhnliche Unglücksfälle gefährdet und kann diese Gefährdung nur durch die Fällung hiebsunreifer Bestände abgewendet werden, kann die Behörde dies auf Antrag des Waldeigentümers genehmigen. Es darf dadurch aber zu keiner generellen Waldgefährdung kommen. In Schutz- und Bannwäldern sind die meisten Ausnahmebewilligungen nicht möglich.