Forstrecht: Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiederbewaldung
Als Kahlfläche gilt Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, als Räumde Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30% der vollen Fläche aufweist. Das Wiederbewaldungsgebot gilt naturgemäß nicht für dauernd unbestockte Grundflächen, die in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und direkt dessen Bewirtschaftung dienen. Dazu zählen Forststraßen sowie ständige Seilbringungstrassen, Holzlagerplätze und Waldschneisen. Keine Verpflichtung zur Wiederbewaldung besteht darüber hinaus für den Waldeigentümer im ertragslosen Standortsschutzwald, so ferne aus den Fällungen dort keine Erträgnisse zu erzielen sind.
Wiederbewaldungfristen
Die Wiederbewaldung gilt dann als rechtzeitig, wenn die dafür erforderlichen Maßnahmen wie Saat oder Pflanzung bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres, das dem Entstehen der Kahlfläche oder der Räumde nachfolgt, durchgeführt wurden. Ein Beispiel dazu: Erfolgte die Schlägerung im November 2017, so ist die Wiederbewaldung bis spätestens 31. Dezember 2022 abzuschließen.
Als völlig gleichwertige Verjüngungsart wird durch den Gesetzgeber auch die Naturverjüngung angesehen. Diese soll dann erfolgen, wenn binnen zehn Jahren durch Samenanflug bzw. durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann. Eine Wiederbewaldung durch natürliche Verjüngung innerhalb dieser Zehn-Jahresfrist gilt somit ebenfalls als rechtzeitig. Die Behörde kann diese Frist dann noch um maximal fünf Jahre verlängern, wenn die Naturverjüngung in Hochlagen gegenüber der Aufforstung offensichtliche Vorteile bringt.
Kann der Waldeigentümer die rechtzeitige Wiederbewaldung nicht durchführen, weil er erwiesenermaßen durch Krankheit oder Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb daran gehindert wurde, hat die Behörde die vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern. Bei großflächigen Schadenssituationen wie beispielsweise Windwurf oder Schneebruch beginnt die fünfjährige Frist für die Wiederbewaldung mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung.
Der Waldeigentümer ist auch für das Gelingen der Verjüngungsmaßnahme, egal ob diese künstlich oder natürlich erfolgte, verantwortlich. Im Bedarfsfall hat er so lange nachzubessern, bis die Verjüngung gesichert ist. Als gesichert gilt die Verjüngung dann, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
Als völlig gleichwertige Verjüngungsart wird durch den Gesetzgeber auch die Naturverjüngung angesehen. Diese soll dann erfolgen, wenn binnen zehn Jahren durch Samenanflug bzw. durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann. Eine Wiederbewaldung durch natürliche Verjüngung innerhalb dieser Zehn-Jahresfrist gilt somit ebenfalls als rechtzeitig. Die Behörde kann diese Frist dann noch um maximal fünf Jahre verlängern, wenn die Naturverjüngung in Hochlagen gegenüber der Aufforstung offensichtliche Vorteile bringt.
Kann der Waldeigentümer die rechtzeitige Wiederbewaldung nicht durchführen, weil er erwiesenermaßen durch Krankheit oder Katastrophensituation in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb daran gehindert wurde, hat die Behörde die vorgeschriebenen Wiederbewaldungsfristen um höchstens zwei Jahre zu verlängern. Bei großflächigen Schadenssituationen wie beispielsweise Windwurf oder Schneebruch beginnt die fünfjährige Frist für die Wiederbewaldung mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung.
Der Waldeigentümer ist auch für das Gelingen der Verjüngungsmaßnahme, egal ob diese künstlich oder natürlich erfolgte, verantwortlich. Im Bedarfsfall hat er so lange nachzubessern, bis die Verjüngung gesichert ist. Als gesichert gilt die Verjüngung dann, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt.
Abstand zu Nachbargrundstücken
Eine oft gestellte Frage ist, ob bei der Wiederbewaldung zu fremden, benachbarten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Abstand eingehalten werden muss. Dies ist im Gegensatz zur Neubewaldung bzw. zur Neuanlage von Christbaumkulturen oder von Kurzumtriebsflächen ("Energiewäldern") nicht der Fall. Bei Kulturumwandlungen dieser Art müssen je nach Maßnahme Mindestabstände zwischen drei und sechs Metern eingehalten werden. Bei der Wiederbewaldung ist hingegen erlaubt, die Forstpflanzen unmittelbar an die Grundgrenze zu setzen. Um spätere Probleme mit Grenzbäumen bzw. mit überhängenden Ästen oder hinüberwachsenden Wurzeln zu vermeiden, kann jedoch das freiwillige Einhalten eines gewissen Abstandes zur Grundgrenze durchaus vernünftig sein.