GLÖZ 6
- Zeitraum mit Bodenbedeckung: 1. November - 15. Februar des Folgejahres.
- 80 % Mindestbodenbedeckung am Acker (Basis: MFA 2024)
- Als Bodenbedeckung gilt:
- das Belassen von Ernterückständen oder
- eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber, Scheibenegge).
- Flächen mit „Ausnahmekulturen“ reduzieren die 80 % Mindestbodenbedeckung (Kartoffel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung für Gräser, Saatmais, Sommermohn, Öllein).
- Bestimmte Feldgemüsearten (z.B. Kraut, Lauch, Wurzel-, Knollengemüse), reduzieren die Flächenbasis für die 80 % Mindestbodenbedeckung.
- Eine Mindestbodenbedeckung von 55 % der Ackerfläche ist trotz Inanspruchnahme der Ausnahmen jedenfalls erforderlich.
ACHTUNG bei der Teilnahme an der ÖPUL Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - SYSTEM IMMERGRÜN“.
Hier muss eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres eingehalten werden.
Hier muss eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres eingehalten werden.
Bodenbedeckungsrechner
Als Hilfsmittel zur Errechnung der Mindestbodenbedeckung gibt es unter https://bodenbedeckungsrechner.lk-noe.at einen Onlinerechner.
Mit den Echtdaten zu Ihrem Betrieb auf Basis MFA 2024 kann dadurch die, für den Winter 2024/25, erforderliche Mindestbodenbedeckung errechnet werden.
Mit den Echtdaten zu Ihrem Betrieb auf Basis MFA 2024 kann dadurch die, für den Winter 2024/25, erforderliche Mindestbodenbedeckung errechnet werden.