Korrekturen zum Mehrfachantrag 2025
Überprüfen Sie die Angaben der Kulturen und Flächenausmaße auf Ihrer Feldstücksliste. Haben sich die Anbauflächen verschoben oder wurden andere Kulturen angebaut als im MFA beantragt, ist umgehend eine Korrektur durchzuführen. Korrekturen können anerkannt werden, solange noch keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder auf einen Verstoß hingewiesen wurde.
Hier eine Zusammenfassung der häufigsten Korrekturmöglichkeiten:
- Von DIVNFZ auf DIVAGF bis spätestens 15. August
Generell wird empfohlen, allfällige Korrekturen unverzüglich durchzuführen.
Eine Terminvereinbarung ist erforderlich:
BBK Gmünd, T 05 0259-40500
BBK Zwettl, T 05 0259-42100
- Korrekturen aufgrund Flächenmonitoring oder Vorabüberprüfung
- Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings oder von Vorabüberprüfungen ergeben, sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information durchzuführen. Werden diese innerhalb der Frist durchgeführt, dann sind die Korrekturen prämienfähig (Details siehe eigener Artikel).
- Änderungen der Schlagnutzungsart
- Änderungen der Schlagnutzungsart können bis 15 Kalendertage vor Auszahlung, also praktisch das ganze Jahr, prämienfähig anerkannt werden.
- Neu vergebene Codes werden nach dem 15. April nicht mehr prämienfähig berücksichtigt.
- Einzige Ausnahme ist der BHG-Code. Dieser kann, so wie die Änderung der Schlagnutzungsart, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung prämienfähig vergeben werden.
- Korrekturen und Ergänzungen bei Zwischenfruchtvarianten
- Varianten 1, 2 und 3 bis spätestens 31. August
- Varianten 4, 5, 6 und 7 bis spätestens 30. September
- Bodennah ausgebrachte Güllemengen + Gülleseparation
- Mengenangaben können bis spätestens 30. November korrigiert/ergänzt werden.
- Änderungen von DIV-Codierungen am Grünland auf der beantragten DIV-Fläche
- Nach dem 15. April kann der Grünland-DIV-Code auf der beantragten Fläche unter bestimmten Voraussetzungen auf einen anderen geändert werden. Und zwar dann, wenn alle Auflagen des neuen Codes prüfbar sind. Somit sind nicht alle, aber folgende Wechsel nach dem 15. April zulässig:
- Von DIVNFZ auf DIVAGF bis spätestens 15. August
- Ein Wechsel von DIVNFZ auf DIVSZ ist nach dem 15. April nicht mehr zulässig, da bei DIVSZ ein Düngeverbot vor der ersten Nutzung besteht und bei DIVNFZ nicht. Es wäre die Einhaltung des Düngeverbots damit nicht grundsätzlich gewährleistet.
- Codierung Einsatz von Pflanzenschutzmittel
- Bei der Maßnahme „BIO“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ (da nur bei flächigem PSM-Einsatz bei Grünland und Feldfutter) war in der Feldstücksliste der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mittels Codierung schlagbezogen bekanntzugeben. Kommt es im Laufe des Jahres zu Änderungen gegenüber der Angabe im MFA, dann ist eine Korrektur (Code löschen bzw. neu vergeben) erforderlich.
- Saatgutnachweise Hanf
- Sämtliche Unterlagen und Nachweise (Etiketten, Rechnungen) und Mengenangaben zur Behebung von Plausifehlern können bis spätestens 30. Juni nachgereicht werden.
- RAA - Ansuchen auf Neubeurteilung
- Für negativ oder nur teilweise positiv beurteilte Referenzänderungsanträge kann auch nach dem 15. April ein Ansuchen auf Neubeurteilung gestellt werden.
Generell wird empfohlen, allfällige Korrekturen unverzüglich durchzuführen.
Eine Terminvereinbarung ist erforderlich:
BBK Gmünd, T 05 0259-40500
BBK Zwettl, T 05 0259-42100