GLÖZ 6
- Zeitraum mit Bodenbedeckung: 1. November - 15. Februar des Folgejahres.
- 80 % Mindestbodenbedeckung am Acker (Basis: MFA 2025)
- Als Bodenbedeckung gilt:
- das Belassen von Ernterückständen oder
- eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber, Scheibenegge).
- Flächen mit „Ausnahmekulturen“ reduzieren die 80 % Mindestbodenbedeckung (Kartoffel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung für Gräser, Saatmais, Sommermohn, Öllein).
- Bestimmte Feldgemüsearten (z.B. Kraut, Lauch, Wurzel-, Knollengemüse) reduzieren die Flächenbasis für die 80 % Mindestbodenbedeckung.
- Eine Mindestbodenbedeckung von 55 % der Ackerfläche ist trotz Inanspruchnahme der Ausnahmen jedenfalls erforderlich.
Als Hilfsmittel zur Errechnung der Mindestbodenbedeckung gibt es einen Online-Bodenbedeckungsrechner - siehe LINK
Mit den Echtdaten zu Ihrem Betrieb auf Basis MFA 2025 kann dadurch die für den Winter 2025/26 erforderliche Mindestbodenbedeckung errechnet werden.
Mit den Echtdaten zu Ihrem Betrieb auf Basis MFA 2025 kann dadurch die für den Winter 2025/26 erforderliche Mindestbodenbedeckung errechnet werden.
ACHTUNG bei der Teilnahme an der ÖPUL- Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - SYSTEM IMMERGRÜN“ - hier muss eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85% der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres eingehalten werden.