Mindestbodenbedeckung GLÖZ 6
Online Rechner:
Der GLÖZ 6 Standard zur Mindestbodenbedeckung wurde mit wesentlichen Veränderungen neu zur Genehmigung bei der Europäischen Kommission eingereicht. Um die Berechnung der notwendigen Bodenbedeckung für den Betrieb zu erleichtern, wurde von der LK NÖ ein Bodenbedeckungsrechner erstellt.
Eckpunkte des neuen GLÖZ 6 Standards - Mindestbodenbedeckung (vorbehaltlich der Genehmigung):
- sensibler Zeitraum mit Bodenbedeckung: 1.11. – 15.2. des Folgejahres
- 80 % Mindestbodenbedeckung am Acker (Basis: MFA 2023)
- Feldgemüsearten reduzieren die Flächenbasis für die 80 % Mindestbodenbedeckung.
- Als Feldgemüse zählen alles Gemüsearten, die gemäß ÖPULSonderrichtlinie angeführt sind.
- Flächen mit „Ausnahmekulturen“ reduzieren die 80 % Mindestbodenbedeckung
- Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung, Gräser, Saatmaisvermehrung, Sommermohn, Öllein
- NUR für Schweine-/Geflügelbetriebe: weitere Abzugsmöglichkeit für schwere Böden
- Voraussetzungen:
- max. 40 ha Acker,
- Maisanteil größer 30 %,
- mind. 0,3 Schweine- bzw. Geflügel GVE/ha Acker
- Betriebe, die diese Voraussetzungen erfüllen, können weiters das Ausmaß an schweren Böden lt. Agraratlas abziehen (Grundlage: Finanzbodenschätzung).
- Voraussetzungen:
- Der notwendige Anteil der Mindestbodenbedeckung beträgt immer mind. 55 % der Ackerfläche. Nur mit Feldgemüseflächen kann der Anteil noch weiter gesenkt werden.
- als Bodenbedeckung gilt weiterhin
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- Ernterückstände oder
- mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB Grubber, Scheibenegge)