Neue Wolfsverordnung in Niederösterreich
Die Hintergründe
Der rasante Anstieg der Wolfspopulation vor allem im Waldviertel führte zunehmend zu Verunsicherung bei weiten Teilen der Bevölkerung und zu Nutztierrissen. Mit der aktualisierten NÖ Wolfsverordnung soll künftig eine Vergrämung oder Entnahme ohne Bescheid, sondern kraft Verordnung vorgenommen werden können. Um für Sicherheit zu sorgen und Schäden an Viehbeständen abzuwenden wird in der Verordnung ein klarer Stufenplan definiert, unter welchen Voraussetzungen Wölfe per Verordnung vertrieben, vergrämt oder entnommen werden dürfen.
Vertreibungs- und Vergrämungsmaßnahmen
Die neue Verordnung sieht vor, dass jede Person im notwendigen Ausmaß berechtigt ist, Wölfe durch optische und akustische Signale zu vertreiben. Vergrämungsmaßnahmen durch Jägerinnen und Jäger sind laut vordefiniertem Stufenplan beispielsweise möglich, wenn sich ein Wolf während der Aktivitätszeit des Menschen (6.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends) in Siedlungen auf unter 100 Meter an Menschen annähert oder wenn ein Wolf einen sachgerechten Nutztierschutz überwindet und darin gehaltene Nutztiere verletzt oder tötet. In solchen Fällen dürfen die jeweiligen Jägerinnen und Jäger im notwendigen Ausmaß Warn- oder Schreckschüsse abgeben. Die Vergrämung hat an jenem Ort zu erfolgen, an dem das unerwünschte Verhalten gezeigt wurde.
Entnahme durch Abschuss
Die Entnahme eines Wolfes, also der Abschuss durch die Jägerschaft, ist binnen vier Wochen unter anderem möglich, wenn ein Wolf einem Menschen trotz Vertreibungsversuchen folgt oder wenn ein oder mehrere Wölfe mindestens zweimal binnen vier Wochen einen sachgerechten Nutzierschutz überwinden und darin gehaltene Nutztiere töten. Die Entnahme ist nur in jenem Jagdgebiet zulässig, in dem entweder die letzten Risse erfolgten oder das problematische Verhalten gezeigt wurde. Die Zulässigkeit der Entnahme ist somit sowohl örtlich als auch zeitlich beschränkt.
Sachgerechter Nutztierschutz
Sachgerechter Nutztierschutz liegt jedenfalls vor, wenn ...
... Weidetiere, insbesondere Schafe und Ziegen, geschützt werden durch
Nichtelektrischer Festzaun (insbesondere handelsüblicher Maschendrahtzaun), mindestens 180 cm hoch (inklusive Spanndraht) mit Untergrabungsschutz auf der Außenseite (z.B. elektrischer Stoppdraht 20 cm über Boden und 20 cm vom Zaun weg oder Drahtgeflecht außen am Boden ausgelegt und fixiert)
... Weidetiere, insbesondere Schafe und Ziegen, geschützt werden durch
- Nichtelektrischer Festzaun, mindestens 120 cm hoch (inklusive Spanndraht), mit Untergrabungsschutz auf der Außenseite (z.B. elektrischer Stoppdraht 20 cm über Boden und 20 cm vom Zaun weg oder Drahtgeflecht außen am Boden ausgelegt und fixiert)
- Elektrischer Litzenzaun, mit mindestens vier Drähten bzw. Litzen, mindestens 90 cm Gesamthöhe und mindestens 3.000 V Stromspannung
- Elektrischer Netzzaun mit einer Mindesthöhe von 90 cm und mindestens 3.000 V Stromspannung.
- Behirtung
- Herdenschutzhunde
- Nachtpferch
Nichtelektrischer Festzaun (insbesondere handelsüblicher Maschendrahtzaun), mindestens 180 cm hoch (inklusive Spanndraht) mit Untergrabungsschutz auf der Außenseite (z.B. elektrischer Stoppdraht 20 cm über Boden und 20 cm vom Zaun weg oder Drahtgeflecht außen am Boden ausgelegt und fixiert)
Meldepflichten
Nach jeder Vertreibung, jeder Vergrämung und jeder Entnahme von Wölfen ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebietes unverzüglich vom Einschreiter zu informieren und es hat unverzüglich eine Meldung an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes, zumindest binnen 24 Stunden zu ergehen.