Novelle Forstgesetz: Was ist neu?

Anlage von Agroforstflächen
Die Aufnahme von Agroforstflächen in das Forstgesetz schafft die Möglichkeit, dass solche Flächen - analog zu Kurzumtriebsflächen oder Christbaukulturen - rechtlich nicht zu Wald werden. Wichtige Agroforstflächen sind die sogenannten Mehrnutzenhecken. Darunter versteht man Flächen von forstlichen und nicht forstlichen Bäumen und Sträuchern, die sich durch Multifunktionalität auszeichnen, wie zum Beispiel Obstgehölze. Mehrnutzenhecken schützen den Boden vor Austrocknung und Winderosion. Sie wirken sich positiv auf das Kleinklima und den lokalen Wasserhaushalt aus und verbessern die Biodiversität. Um die Waldwerdung solcher Flächen zu verhindern, muss man der Behörde die beabsichtigte Betriebsform binnen zehn Jahren nach Errichtung der Anlage melden. Eine Meldung der Betriebsform "Agroforstfläche" ist nur für solche Flächen möglich, die seit dem 1. Jänner 2023 bewusst in der Natur angelegt wurden. Durch Naturverjüngung entstandene Flächen sind nicht umfasst.
Baumartenkatalog: Flexiblere Änderung
Der Baumartenkatalog des Forstgesetzes kann künftig flexibler an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Durch Aufnahme einer Verordnungsermächtigung wurde ein Instrument geschaffen, zeitnah zusätzliche Baumarten festlegen zu können, die sich vor dem Hintergrund des Klimawandels als standorttauglich erweisen.
Anhörungsrecht für die Naturschutzbehörde
Der Naturschutzbehörde wird in bestimmten Verwaltungsverfahren, die Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete betreffen, ein Anhörungsrecht eingeräumt. Konkret betrifft dies bewilligungspflichtige Fällungen (§ 85), Rodungen (§ 17) und Ausnahmebewilligungen vom Schutz hiebsunreifer Bestände (§ 81). In solchen forstrechtlichen Verfahren wird die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde befasst werden.
Hiebsunreifealter bei Fichte wird gesenkt
Das Hiebsunreifealter der Baumart Fichte wird von 60 auf 50 Jahre gesenkt. Dadurch wird ein Waldumbau in Richtung klimaresilienter Baumarten erleichtert.
Streichung Götterbaum
Der Götterbaum (Ailanthus) ist seit 2019 als invasive gebietsfremde Art gelistet und wurde deswegen aus dem Anhang zum Forstgesetz gestrichen. Diese Baumart ist nicht mehr für die inländische forstliche Nutzung und zur Neubewaldung geeignet.
Weitere Änderungen
Um eine rasche und unbürokratische Abgeltung von Waldbrandbekämpfungskosten zu ermöglichen, wurde ein bundeseinheitliches und vereinfachtes System von Pauschaltarifen eingeführt. Für die Wildbach- und Lawinenverbauung wurde im Forstgesetz die Rechtsgrundlage aktualisiert. Weiters wurde zum Beispiel das Schuleintrittsalter an der Forstfachschule Traunkirchen zugunsten durchgehender Bildungswege angepasst.