Pflege von Acker-Biodiversitätsflächen und Grünbrachen
Biodiversitätsflächen auf Acker (Codierung DIV) bei Teilnahme an UBB oder BIO
- auf 75 % der gemeldeten DIV-Flächen des Betriebes ist frühestens ab 1. August eine Pflegemaß-nahme zulässig, auf den anderen 25 % ist dies ohne zeitliche Einschränkung zulässig
Mahd/Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr, max. 2 x jährlich
Futternutzung/Mahd und Abtransport nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter DIV“
- Drusch ist nicht erlaubt - ab 1. August ist eine Beweidung der Flächen möglich
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw. Umwandlung in eine andere Kultur verboten
- bei Kombination mit Naturschutz (Codierung NAT) sind jedenfalls die Auflagen laut aktueller Projektbestätigung einzuhalten
- Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht
- Ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Unkräutern ist im Anlagejahr auch vor dem 1. August zulässig. Wird dieser Pflegeschnitt nicht von der Fläche verbracht, zählt er nicht als Mahd/Häckseln hinsichtlich der Maximalanzahl und der 25 %-Grenze.
- Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ambrosia kann – sofern auf mehr als 25 % der Biodiversitätsflächen derartige invasive Pflanzenarten auftreten – eine Mahd oder das Häckseln der betroffenen Fläche bereits vor dem 1. August erfolgen, um die Ausbreitung einzudämmen. Innerhalb der zweijährigen Mindestanlagedauer ist es in diesem Fall auch möglich, öfters als 2 x pro Jahr zu mähen/häckseln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
Mahd/Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr, max. 2 x jährlich
Futternutzung/Mahd und Abtransport nur bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter DIV“
- Drusch ist nicht erlaubt - ab 1. August ist eine Beweidung der Flächen möglich
- Düngung und Pflanzenschutz sind vom 1. Jänner des ersten DIV-Jahres bis zum Umbruch bzw. Umwandlung in eine andere Kultur verboten
- bei Kombination mit Naturschutz (Codierung NAT) sind jedenfalls die Auflagen laut aktueller Projektbestätigung einzuhalten
- Umbruch ab 15. September des zweiten Standjahres bzw. ab 1. August bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht
- Ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Unkräutern ist im Anlagejahr auch vor dem 1. August zulässig. Wird dieser Pflegeschnitt nicht von der Fläche verbracht, zählt er nicht als Mahd/Häckseln hinsichtlich der Maximalanzahl und der 25 %-Grenze.
- Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ambrosia kann – sofern auf mehr als 25 % der Biodiversitätsflächen derartige invasive Pflanzenarten auftreten – eine Mahd oder das Häckseln der betroffenen Fläche bereits vor dem 1. August erfolgen, um die Ausbreitung einzudämmen. Innerhalb der zweijährigen Mindestanlagedauer ist es in diesem Fall auch möglich, öfters als 2 x pro Jahr zu mähen/häckseln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
Grünbrachen mit Codierung NAT (Naturschutz)
- Einzuhalten sind die Pflegeauflagen laut Projektbestätigung der NÖ Naturschutzabteilung
Grünbrachen ohne Codierung
- Mahd oder Häckseln/Mulchen mind. jedes 2. Jahr
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1.Oktober) – bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich
- Futternutzung, Beweidung oder Drusch nicht zulässig
- Begrünung über gesamte Vegetationsperiode (15. Mai bis 1.Oktober) – bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch ab 1. August möglich
Hinweis Flächenmonitoring
Beim Flächenmonitoring erfolgt mittels Satellitendaten eine verwaltungstechnische Überprüfung bestimmter Förderauflagen für beantragte Flächen. Rückfragen zu „auffälligen“ Schlägen erfolgen seitens der AMA per e-mail bzw. über die MFA-Foto-App. Die Auffälligkeiten werden auch als Plausibilitätsfehler beim Mehrfachantrag in eAMA eingespielt.
Beachten Sie diesbezügliche Aufforderungen und reagieren Sie gegebenenfalls darauf innerhalb der vorgegebenen Frist in Form von Übermittlung von Belegen oder von Korrekturen zum Mehrfachantrag. Die Bezirksbauernkammern bieten Hilfestellung bei der Abklärung der hinterfragten Sachverhalte an.
Zuletzt wurden verstärkt die Pflegezeitpunkte von Biodiversitäts- (DIV) und Naturschutzflächen (NAT) überprüft. Achten Sie daher diesbezüglich ganz besonders auf die Einhaltung der Vorgaben.
Beachten Sie diesbezügliche Aufforderungen und reagieren Sie gegebenenfalls darauf innerhalb der vorgegebenen Frist in Form von Übermittlung von Belegen oder von Korrekturen zum Mehrfachantrag. Die Bezirksbauernkammern bieten Hilfestellung bei der Abklärung der hinterfragten Sachverhalte an.
Zuletzt wurden verstärkt die Pflegezeitpunkte von Biodiversitäts- (DIV) und Naturschutzflächen (NAT) überprüft. Achten Sie daher diesbezüglich ganz besonders auf die Einhaltung der Vorgaben.