Verschärfte Wolfsverordnung in Niederösterreich
Annäherungsgebiete angepasst
Eine der zentralen Anpassungen betrifft die Annäherungsgebiete. Bislang durften sich Wölfe Siedlungsgebieten nicht näher als 100 Meter annähern. Die neue Verordnung dehnt den Schutzbereich nun auch auf bewohnte Gebäude, Stallungen und Gehöfte in Streulagen aus.
Schnellere Reaktion bei Nutztierrissen
Die Verordnung ermöglicht nunmehr eine schnellere Reaktion bei Nutztierrissen. Wenn ein Wolf ein sachgerecht geschütztes Nutztier reißt und weiterhin eine Bedrohung für Nutztiere darstellt, darf er sofort durch Jäger:innen entnommen werden. Das Abwarten weiterer Vorfälle ist nicht erforderlich.
Sachgerechter Nutztierschutz
1. Weidetiere, insbesondere Schafe und Ziegen, geschützt werden durch:
einen nichtelektrischen Festzaun (insbesondere handelsüblicher Maschendrahtzaun), mindestens 180 cm hoch (inklusive Spanndraht) mit Untergrabungsschutz auf der Außenseite (z.B. elektrischer Stoppdraht 20 cm über Boden und 20 cm vom Zaun weg oder Drahtgeflecht außen am Boden ausgelegt und fixiert).
- einen nichtelektrischen Festzaun, mindestens 120 cm hoch (inklusive Spanndraht), mit Untergrabungsschutz auf der Außenseite (z.B. elektrischer Stoppdraht 20 cm über Boden und 20 cm vom Zaun weg oder Drahtgeflecht außen am Boden ausgelegt und fixiert).
- einen elektrischen Litzenzaun, mit mindestens vier Drähten bzw. Litzen, mindestens 90 cm Gesamthöhe und mindestens 3.000 V-Stromspannung.
- einen elektrischen Netzzaun mit einer Mindesthöhe von 90 cm und mindestens 3.000 V-Stromspannung.
- Behirtung.
- Herdenschutzhunde.
einen nichtelektrischen Festzaun (insbesondere handelsüblicher Maschendrahtzaun), mindestens 180 cm hoch (inklusive Spanndraht) mit Untergrabungsschutz auf der Außenseite (z.B. elektrischer Stoppdraht 20 cm über Boden und 20 cm vom Zaun weg oder Drahtgeflecht außen am Boden ausgelegt und fixiert).
Entnahmegebiet erweitert
Außerdem wurde das Entnahmegebiet erweitert. Der Abschuss problematischer Wölfe ist nun nicht mehr nur im betroffenen, sondern auch in angrenzenden Jagdrevieren erlaubt. Einen Überblick über die Voraussetzungen und Abläufe für Vergrämung und Entnahme von Wölfen finden Sie hier: Übersicht Wolf-Verordnung.pdf
Meldepflichten
Nach jeder Vertreibung, jeder Vergrämung und jeder Entnahme von Wölfen ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebietes unverzüglich vom Einschreiter zu informieren und es hat unverzüglich eine Meldung (siehe Meldeformular) an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des betroffenen Jagdgebietes, zumindest binnen 24 Stunden zu ergehen.