Zwischenfruchtbegrünung – Anforderung an den Bestand und Pflegemaßnahmen
Die Auswahl von Mischungspartnern, Aussaatstärke, Anlagetermin und Sätechnik obliegt dabei (unter Berücksichtigung der Vorgaben) dem Bewirtschafter. Der Saatgutnachweis und die Dokumentation des Anbaues allein stellen keinen ausreichenden Beleg für eine flächendeckende Begrünung dar.
Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass es mit Umsetzung des Flächenmonitorings auf Basis von Satellitenbildern etliche Auffälligkeiten bezüglich nicht flächendeckender Begrünungsbestände gegeben hat, die zu Rückfragen seitens der AMA bei den Betrieben führten. Kontrollieren Sie daher regelmäßig ihre Begrünungsflächen. Sollten einzelne Schläge/Teilflächen etwa einen Monat nach der Aussaat keine Flächendeckung erreichen oder sind andere Vorgaben nicht erfüllt (zB Anteil des Ausfall-getreides im Bestand ist zu hoch), so sind diese Flächen abzumelden. Damit vermeiden Sie Probleme bei Vor-Ort-Kontrollen.
Bei „kritischen“ Begrünungsbeständen wird eine Fotodokumentation mit Geolokalisierung (Standortdaten hinterlegt) als Nachweis empfohlen. Dabei kann es sich beispielsweise um Flächen handeln, bei denen zunächst ein ordnungsgemäßer Aufwuchs vorhanden ist, aber die Gefahr besteht, dass diese Begrünung zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Frost oder Schädlingsbefall als nicht flächendeckend eingestuft wird.
Möglichkeiten bei Auftreten von Stechapfel, Ragweed, Kleeseide und Geflecktem Schierling Grundsätzlich sind Pflegemaßnahmen (Häckseln/Mulchen/Walzen oder Mähen ohne Abtransport) bei den Zwischenfrucht-Begrünungs-Varianten 2 bis 6 erst ab 1. November zulässig. Im Falle einer Nutzung des Aufwuchses (Mahd und Abtransport) gibt es diese Einschränkung nicht. Eine flächendeckende Begrünung muss aber erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Beim Auftreten der angeführten Neophyten kann - um die Ausbreitung einzudämmen - ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor dem 1. November erfolgen. Auch hier muss die flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Häcksel-Notwendigkeit (Fotos mit Geolokalisierung) sind am Betrieb aufzubewahren.
Zum Umgang mit Neophyten wurde seitens des Landes NÖ auch ein Leitfaden erstellt: https://www.noe.gv.at/noe/Abfall/Invasive_Neophyten_Verbringung_und_Behandlung.html
Erfahrungen aus den letzten Jahren haben gezeigt, dass es mit Umsetzung des Flächenmonitorings auf Basis von Satellitenbildern etliche Auffälligkeiten bezüglich nicht flächendeckender Begrünungsbestände gegeben hat, die zu Rückfragen seitens der AMA bei den Betrieben führten. Kontrollieren Sie daher regelmäßig ihre Begrünungsflächen. Sollten einzelne Schläge/Teilflächen etwa einen Monat nach der Aussaat keine Flächendeckung erreichen oder sind andere Vorgaben nicht erfüllt (zB Anteil des Ausfall-getreides im Bestand ist zu hoch), so sind diese Flächen abzumelden. Damit vermeiden Sie Probleme bei Vor-Ort-Kontrollen.
Bei „kritischen“ Begrünungsbeständen wird eine Fotodokumentation mit Geolokalisierung (Standortdaten hinterlegt) als Nachweis empfohlen. Dabei kann es sich beispielsweise um Flächen handeln, bei denen zunächst ein ordnungsgemäßer Aufwuchs vorhanden ist, aber die Gefahr besteht, dass diese Begrünung zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Frost oder Schädlingsbefall als nicht flächendeckend eingestuft wird.
Möglichkeiten bei Auftreten von Stechapfel, Ragweed, Kleeseide und Geflecktem Schierling Grundsätzlich sind Pflegemaßnahmen (Häckseln/Mulchen/Walzen oder Mähen ohne Abtransport) bei den Zwischenfrucht-Begrünungs-Varianten 2 bis 6 erst ab 1. November zulässig. Im Falle einer Nutzung des Aufwuchses (Mahd und Abtransport) gibt es diese Einschränkung nicht. Eine flächendeckende Begrünung muss aber erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Beim Auftreten der angeführten Neophyten kann - um die Ausbreitung einzudämmen - ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor dem 1. November erfolgen. Auch hier muss die flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Häcksel-Notwendigkeit (Fotos mit Geolokalisierung) sind am Betrieb aufzubewahren.
Zum Umgang mit Neophyten wurde seitens des Landes NÖ auch ein Leitfaden erstellt: https://www.noe.gv.at/noe/Abfall/Invasive_Neophyten_Verbringung_und_Behandlung.html