Ausnahme von der Stilllegungsregelung 2024
Umsetzung in Österreich:
4 % GLÖZ 8 - Verpflichtung bleibt grundsätzlich, kann im Jahr 2024 jedoch mit mehreren Kulturen erfüllt werden:
1. Wie bisher mit Grünbrachen und flächigen Landschaftselementen (müssen zumindest zu 25% des Umfanges an Ackerland grenzen)
2. Mit Leguminosen (Eiweißpflanzen)
Sämtliche Körnerleguminosen, aber auch Feldfutter mit überwiegend Leguminosen im Bestand (Luzerne, Klee, Kleegras)
Beachtenswert ist hier das Pflanzenschutzmittelverbot von Anlage / Anbau bis zur Ernte / Umbruch. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen in der Bewirtschaftung, auch Futternutzung ist zulässig.
3. Mit Zwischenfrüchten (ohne Pflanzenschutz, Anrechnungsfaktor 1:1):
Varianten 1 – 6. Diese NPF – Begrünungsvarianten können von allen Betrieben beantragt werden, eine Teilnahme an der Maßnahme Zwischenfruchtbegrünung ist nicht zwingend erforderlich! Die Auflagen der jeweiligen Variante müssen jedoch immer eingehalten werden.
Weiters ist zu beachten, dass auf GLÖZ 8 anrechenbaren Flächen (NPF-Flächen) mit Leguminosen ÖPUL-Prämien mit Leistungsüberschneidung nicht ausbezahlt werden:
(zB UBB/Bio: Zuschlag besonders förderungswürdige Kulturen, NAT - , BAW – Flächen.)
Ebenso erhält eine NPF – Begrünung keine Begrünungsprämien! (Maßnahme Immergrün: keine IG – Prämie auf den NPF – Flächen)
Vorsicht UBB / Biobetriebe:
Die Mindestfläche von 7 % Biodiversitätsflächen auf Acker und Grünland bleibt weiterhin bestehen! Jedoch kann auch hier die GLÖZ – 8 Verpflichtung mit o.g. Ausnahmen erfüllt werden, etwa um mehr nutzbare Fläche (sonstiges Feldfutter +DIV ) zu erhalten. Die 25% Regelung (max. 25% nutzbar vor dem 1. August) dabei nicht vergessen!
1. Wie bisher mit Grünbrachen und flächigen Landschaftselementen (müssen zumindest zu 25% des Umfanges an Ackerland grenzen)
2. Mit Leguminosen (Eiweißpflanzen)
Sämtliche Körnerleguminosen, aber auch Feldfutter mit überwiegend Leguminosen im Bestand (Luzerne, Klee, Kleegras)
Beachtenswert ist hier das Pflanzenschutzmittelverbot von Anlage / Anbau bis zur Ernte / Umbruch. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen in der Bewirtschaftung, auch Futternutzung ist zulässig.
3. Mit Zwischenfrüchten (ohne Pflanzenschutz, Anrechnungsfaktor 1:1):
Varianten 1 – 6. Diese NPF – Begrünungsvarianten können von allen Betrieben beantragt werden, eine Teilnahme an der Maßnahme Zwischenfruchtbegrünung ist nicht zwingend erforderlich! Die Auflagen der jeweiligen Variante müssen jedoch immer eingehalten werden.
Weiters ist zu beachten, dass auf GLÖZ 8 anrechenbaren Flächen (NPF-Flächen) mit Leguminosen ÖPUL-Prämien mit Leistungsüberschneidung nicht ausbezahlt werden:
(zB UBB/Bio: Zuschlag besonders förderungswürdige Kulturen, NAT - , BAW – Flächen.)
Ebenso erhält eine NPF – Begrünung keine Begrünungsprämien! (Maßnahme Immergrün: keine IG – Prämie auf den NPF – Flächen)
Vorsicht UBB / Biobetriebe:
Die Mindestfläche von 7 % Biodiversitätsflächen auf Acker und Grünland bleibt weiterhin bestehen! Jedoch kann auch hier die GLÖZ – 8 Verpflichtung mit o.g. Ausnahmen erfüllt werden, etwa um mehr nutzbare Fläche (sonstiges Feldfutter +DIV ) zu erhalten. Die 25% Regelung (max. 25% nutzbar vor dem 1. August) dabei nicht vergessen!