Zwischenfrüchte im Herbst einkürzen oder nutzen - Was ist erlaubt?
Mit Ausnahme der Variante 1 – hier gilt ein zeitliches Befahrungsverbot - sind bei den übrigen Varianten folgende Tätigkeiten zulässig:
- Nutzung des Aufwuchses: Eine Mahd mit Abtransport ist jederzeit im Begrünungszeitraum zulässig
- Einkürzen des Aufwuchses: Ein Häckseln/Mulchen/Walzen oder Mähen ohne Abtransport ist im Begrünungszeitraum erst ab 01. November zulässig
Erosionsschutz und Nitratrückhalt muss gegeben sein
Dabei gilt immer, dass ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten sein muss und sowohl eine Erosionsschutzwirkung als auch eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (durch Wurzel und nachwachsende Pflanze) gegeben sind. Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln können.
Nach Ende des Begrünungszeitraumes ist auch ein bodennahes Häckseln oder Mähen erlaubt. Auch für Teilnehmer am System Immergrün gelten diese Auflagen bei über den Winter bestehenbleibenden Zwischenfrüchten.
Möglichkeiten bei Auftreten von Neophyten
Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ragweed kann - um die Ausbreitung einzudämmen - ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor den oben genannten Terminen erfolgen. Auch hier muss die flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Häcksel-Notwendigkeit (zum Schlag zuordenbare Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.