Pflege und Umbruch von Acker-Biodiversitätsflächen
Pflege von Biodiversitätsflächen nur zweimal im Jahr erlaubt
Ab 1. August darf die gesamte Acker-Biodiversitätsfläche eines Betriebes genutzt werden. Ebenso ist ab diesem Tag eine Beweidung erlaubt. Insgesamt dürfen Biodiversitätsflächen jedoch nur zweimal im Jahr gepflegt werden. Ausgenommen sind Biodiversitätsflächen, auf denen in den ersten beiden Jahren Gefleckter Schierling, Ragweed, Stechapfel oder Kleeseide vorkommen. Diese dürfen auch öfter gepflegt werden, um diese unerwünschten und teilweise giftigen Problemunkräuter besser in den Griff zu bekommen.
Ab 15. September nur mit mechanischen Methoden umbrechen
Biodiversitätsflächen ab dem zweiten Anlagejahr darf man nur mit mechanischen Methoden ab 15. September umbrechen, zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht schon ab 1. August. Eine Neuanlage muss bis 15. Mai im nächsten Jahr mit sieben insektenblütigen Mischungspartner aus drei Pflanzenfamilien erfolgen, um die notwendigen 7% zu erfüllen. Die Neuanlage kann auf derselben Stelle oder auf einem anderen Standort erfolgen. Nach dem Umbruch von Grünbrache-Biodiversitätsflächen darf bis 31. Dezember keine Nutzung erfolgen.
Was tun bei starker Verunkrautung?
Sind Biodiversitätsflächen stark verunkrautet, dürfen sie jederzeit umgebrochen werden. Jedoch muss man die Fläche an derselben Stelle sofort wieder neu anlegen.
Als Beweis sind georeferenzierte Fotos von der Fläche zu machen und bei Bedarf der AMA vorzulegen oder als Initiativauftrag an die AMA über die MFA Fotos App zu schicken.
Tipp
Bei stark verunkrauteten Flächen macht es aus pflanzenbaulicher Sicht Sinn, die Biodiversitätsfläche nach dem zweiten Jahr an eine andere Stelle zu verlegen.
Danach ist eine gezielte mechanische oder chemische Unkrautbekämpfung auf der betroffenen Fläche möglich.
Vorbeugender Grundwasserschutz Acker
Teilnehmende an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz Acker" müssen beim Umbruch von Ackerbrachen vor dem 15. November zusätzlich noch folgendes beachten:
- Anlage einer Folgekultur im Herbst bis 15. November
- oder Anlage einer Zwischenfrucht gemäß den Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün"