ÖPUL-Infos zu “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“
Bei der mehrjährigen Maßnahme “Almbewirtschaftung“ werden Almweideflächen gefördert, die an mindestens 60 Kalendertagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) oder Neuweltkamelen (Lamas und Alpakas) bestoßen werden. Mit dem Antragsjahr 2025 konnte erstmalig zusätzlich am einjährigen Zuschlag “Almweideplan“ teilgenommen werden. Für den Zuschlag ist bis spätestens am 15. Juli ein Almweideplan für alle Almen des Betriebs zu erstellen und eine entsprechende Bildungsveranstaltung zu besuchen.
Bei der einjährigen Maßnahme “Tierwohl - Behirtung“ wird die Behirtung durch Hirtinnen und Hirten sowie optional mit Herdenschutzhunden gefördert.
Bei der einjährigen Maßnahme “Tierwohl - Behirtung“ wird die Behirtung durch Hirtinnen und Hirten sowie optional mit Herdenschutzhunden gefördert.
Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste bis spätestens am 15. Juli 2025 einreichen
Die “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ ist eine Beilage zum Mehrfachantrag 2025 und gilt als Zahlungsantrag für die ÖPUL-Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“ sowie deren Zuschlägen. Sie ist bis spätestens am 15. Juli 2025 online unter www.eama.at einzureichen. In dieser Beilage sind der Erschließungszustand, die Anzahl der Hirtinnen und Hirten, die behirteten Tierkategorien und die Anzahl der Herdenschutzhunde anzugeben. Für den optionalen Zuschlag “Almweideplan“ ist die verstärkte Weideintensität von maximal 2,40 RGVE/ha Almweidefläche (bei entsprechender Begründung im Almweideplan) zu beantragen.
Für die Auszahlung können grundsätzlich nur jene Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele berücksichtigt werden, die bis spätestens am 15. Juli 2025 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und gemeldet wurden. Rinder müssen ebenfalls bis spätestens am 15. Juli 2025 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und in diesem Fall bis spätestens am 29. Juli mittels der Alm-/Weidemeldung Rinder gemeldet werden.
Korrekturen der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“, die nach dem 15. Juli 2025 gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, können nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt werden.
Für ausschließlich mit Rindern bestoßene Almen mit der Erschließungsstufe 1, ohne Teilnahme an Behirtung und ohne Teilnahme an Zuschlägen ist nur die Alm-/Weidemeldung Rinder ohne Erfassung einer Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste ausreichend.
Meldung von Rindern
Rinder sind über die “Alm-/Weidemeldung Rinder“ zu melden. Bei Rindern muss der Almauftrieb einzeltierbezogen binnen 14 Kalendertagen mittels der “Alm-/Weidemeldung Rinder“ online über das eAMA RinderNET beantragt werden. Bei Kühen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Bei zu später Meldung gelten die Tiere maximal 14 Tage vor dem Meldedatum als gealpt. Innerhalb der 14 Tage nach dem Almauftrieb kann ein allenfalls vergessenes “gemolken“-Kennzeichen nachgereicht werden, danach ist eine Änderung auf “gemolken“ nicht mehr möglich. Sollte es noch nicht absehbar sein, ob die erste Abkalbung bis spätestens am Tierstichtag 1. Juli erfolgen wird, wird empfohlen, das Rind im Zweifelsfall innerhalb der Frist als “gemolken“ zu melden. Sollte die Abkalbung nicht zeitgerecht erfolgen oder das Tier nicht zumindest 45 Tage gemolken werden, ist das Kennzeichen “gemolken“ unmittelbar wieder zu entfernen. Das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum muss binnen 14 Tagen nach dem Abtrieb bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Meldung von Schafen und Ziegen
Schafe und Ziegen müssen in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke und den zugehörigen Stammdaten (Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum) beantragt werden. Bei Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Das voraussichtliche Abtriebsdatum muss angegeben und beim Abtrieb innerhalb von sieben Kalendertagen bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Für Schafe und Ziegen, die am Heimbetrieb an der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ teilnehmen, bewirkt eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb eine automatische Meldung des tatsächlichen Abtriebs des betroffenen Tieres in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ für die jeweilige Alm. Daher ist im Fall eines Verkaufs, ohne Abtrieb von der Alm-/Gemeinschaftsweide, eine erneute Auftriebsmeldung vom Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb mit der Betriebsnummer des neuen tierhaltenden Betriebs vorzunehmen.
Meldung von Equiden und Neuweltkamelen
Equiden und Neuweltkamele sind in Stück bei der entsprechenden Tierkategorie in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu beantragen. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Bereits beim Auftrieb muss auch das Abtriebsdatum angegeben werden. Wird zu einem anderen Datum abgetrieben, muss dies korrigiert werden.
Für die Auszahlung können grundsätzlich nur jene Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele berücksichtigt werden, die bis spätestens am 15. Juli 2025 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und gemeldet wurden. Rinder müssen ebenfalls bis spätestens am 15. Juli 2025 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und in diesem Fall bis spätestens am 29. Juli mittels der Alm-/Weidemeldung Rinder gemeldet werden.
Korrekturen der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“, die nach dem 15. Juli 2025 gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, können nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt werden.
Für ausschließlich mit Rindern bestoßene Almen mit der Erschließungsstufe 1, ohne Teilnahme an Behirtung und ohne Teilnahme an Zuschlägen ist nur die Alm-/Weidemeldung Rinder ohne Erfassung einer Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste ausreichend.
Meldung von Rindern
Rinder sind über die “Alm-/Weidemeldung Rinder“ zu melden. Bei Rindern muss der Almauftrieb einzeltierbezogen binnen 14 Kalendertagen mittels der “Alm-/Weidemeldung Rinder“ online über das eAMA RinderNET beantragt werden. Bei Kühen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Bei zu später Meldung gelten die Tiere maximal 14 Tage vor dem Meldedatum als gealpt. Innerhalb der 14 Tage nach dem Almauftrieb kann ein allenfalls vergessenes “gemolken“-Kennzeichen nachgereicht werden, danach ist eine Änderung auf “gemolken“ nicht mehr möglich. Sollte es noch nicht absehbar sein, ob die erste Abkalbung bis spätestens am Tierstichtag 1. Juli erfolgen wird, wird empfohlen, das Rind im Zweifelsfall innerhalb der Frist als “gemolken“ zu melden. Sollte die Abkalbung nicht zeitgerecht erfolgen oder das Tier nicht zumindest 45 Tage gemolken werden, ist das Kennzeichen “gemolken“ unmittelbar wieder zu entfernen. Das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum muss binnen 14 Tagen nach dem Abtrieb bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Meldung von Schafen und Ziegen
Schafe und Ziegen müssen in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke und den zugehörigen Stammdaten (Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum) beantragt werden. Bei Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Das voraussichtliche Abtriebsdatum muss angegeben und beim Abtrieb innerhalb von sieben Kalendertagen bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Für Schafe und Ziegen, die am Heimbetrieb an der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ teilnehmen, bewirkt eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb eine automatische Meldung des tatsächlichen Abtriebs des betroffenen Tieres in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ für die jeweilige Alm. Daher ist im Fall eines Verkaufs, ohne Abtrieb von der Alm-/Gemeinschaftsweide, eine erneute Auftriebsmeldung vom Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb mit der Betriebsnummer des neuen tierhaltenden Betriebs vorzunehmen.
Meldung von Equiden und Neuweltkamelen
Equiden und Neuweltkamele sind in Stück bei der entsprechenden Tierkategorie in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu beantragen. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Bereits beim Auftrieb muss auch das Abtriebsdatum angegeben werden. Wird zu einem anderen Datum abgetrieben, muss dies korrigiert werden.
Bestoßung während mindestens 60 Tagen
Eine Bestoßung durch die in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ angeführten Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele sowie die in der “Alm-/Weidemeldung Rinder“ angeführten Rinder muss an mindestens 60 Tagen erfolgen. Das Auftriebsdatum zählt dabei zur Weidedauer dazu, der Abtriebstag wird nicht mehr als Weidetag angerechnet. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm erreicht werden, sondern kann beliebig lange unterbrochen werden. Es können auch mehrere Almen nacheinander bestoßen werden.
Werden Rinder, Schafe oder Ziegen auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.
Werden Rinder, Schafe oder Ziegen auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.
Maximaler Viehbesatz
Es dürfen maximal 2,00 RGVE pro Hektar Almweidefläche aufgetrieben werden. Bei Teilnahme am optionalen Zuschlag “Almweideplan“ mit notwendiger verstärkter Weideintensität können bei entsprechender Begründung im Almweideplan bis zu maximal 2,40 RGVE/ha Almweidefläche aufgetrieben werden.
Meldung höherer Gewalt
Als Fall höherer Gewalt können folgende Gründe anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss, Präventivabtrieb Wolf, Präventivabtrieb Bär. Nicht als höhere Gewalt gelten Krankheit und Unfall (z. B. Absturz). Die Meldung von höherer Gewalt ist innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt des Ereignisses vorzunehmen.
Bei Rindern, Schafen und Ziegen sind Fälle höherer Gewalt ohrmarkenbezogen unter www.eama.at in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu melden. Zusätzlich ist eine Verendungsmeldung des tierhaltenden Betriebs über das eAMA-RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchzuführen.
Bei Equiden und Neuweltkamelen sind Fälle höherer Gewalt über das Formular “Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste“ vom almbewirtschaftenden Betrieb zu melden. Das Formular, zu finden unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter, ist ausgefüllt unter www.eama.at hochzuladen.
Wenn es sich dabei um Tiere handelt, welche vom Heimbetrieb auch in den Maßnahmen “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, “Tierwohl - Weide“ oder “Tierwohl - Stallhaltung Rinder“ beantragt wurden, muss zusätzlich eine separate Online-Meldung des Heimbetriebs an die AMA erfolgen.
Weitere Informationen sind im Merkblatt “Informationsblatt Almen und Gemeinschaftsweiden“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter zu finden. Zusätzlich steht dort ein Link mit Videoanleitungen zur Verfügung.
Genaue Erläuterungen zu den ÖPUL-Maßnahmen sind in den Informationsblättern “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
Bei Rindern, Schafen und Ziegen sind Fälle höherer Gewalt ohrmarkenbezogen unter www.eama.at in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu melden. Zusätzlich ist eine Verendungsmeldung des tierhaltenden Betriebs über das eAMA-RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchzuführen.
Bei Equiden und Neuweltkamelen sind Fälle höherer Gewalt über das Formular “Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste“ vom almbewirtschaftenden Betrieb zu melden. Das Formular, zu finden unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter, ist ausgefüllt unter www.eama.at hochzuladen.
Wenn es sich dabei um Tiere handelt, welche vom Heimbetrieb auch in den Maßnahmen “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, “Tierwohl - Weide“ oder “Tierwohl - Stallhaltung Rinder“ beantragt wurden, muss zusätzlich eine separate Online-Meldung des Heimbetriebs an die AMA erfolgen.
Weitere Informationen sind im Merkblatt “Informationsblatt Almen und Gemeinschaftsweiden“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter zu finden. Zusätzlich steht dort ein Link mit Videoanleitungen zur Verfügung.
Genaue Erläuterungen zu den ÖPUL-Maßnahmen sind in den Informationsblättern “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.