Zwischenfruchtanbau - Begrünungsvariante 1
Die Hintergründe
Mit dem MFA 2025 wurde die Begrünungsvariante 1 in einer neuen Form angeboten. Mit flexiblem Anbau- und Umbruchstermin hat die Variante ein Alleinstellungsmerkmal. Aufgrund dieser Möglichkeiten gibt es im Herbst aber einiges zu beachten.
Mindestbegrünungsdauer beachten
Beantragte Variante 1 - Begrünungen müssen mindestens 70 Tage bestehen. Der Tag der Anlage gilt hier bereits als begrünter Tag, der Tag des Umbruchs zählt nicht mehr zum Begrünungszeitraum. Zusätzlich gelten folgende Fristen:
- Spätester Anbau: 10. August
- Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss angebaut werden. Unter Einhaltung der 70 Tage ist hier ein Umbruch ab 19. Oktober zulässig
- Frühester Umbruch: 15. September
- Egal wie früh die Variante 1 angebaut wurde, vor 15. September ist kein Umbruch zulässig. Für einen Umbruch ab 15. September müsste bereits am 7. Juli angebaut worden sein, um die 70 Tage einzuhalten.
Befahrungsverbot bis 14. September
Für die Variante 1 besteht bis 14. September ein generelles Befahrungsverbot (ausgenommen Überqueren der Fläche). Danach können zulässige Arbeiten, wie z.B. eine Düngung mit Wirtschaftsdünger, auch im Begrünungszeitraum durchgeführt werden. Auch ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Mahd (mit oder ohne Abtransport) sind dann möglich. Wird im Begrünungszeitraum gehäckselt oder gemäht, muss die Schnitthöhe allerdings so gewählt werden, dass eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt oder sich wieder entwickeln kann. Nach dem Mindestbegrünungszeitraum von 70 Tagen kann auch bodennah gehäckselt/gemäht werden.

Satellit überprüft Begrünungsbestand
Mit dem Flächenmonitoring-System der AMA wird sowohl der Mindestbegrünungszeitraum als auch die Flächendeckung überprüft. Wie bei allen Begrünungsvarianten muss ein flächendeckender Bestand erreicht werden. Aufgrund der sehr kurzen Mindestbegrünungszeit bei der Variante 1 und der Dauer des AMA Monitoring-Ablaufs, wird es vorkommen, dass mögliche Monitoring-Auffälligkeiten erst nach dem Umbruch mitgeteilt werden. Sollte der flächendeckende Bestand in Frage gestellt werden, kann nur mit Fotos des Begrünungsbestandes ein solcher nachgewiesen werden. Daher wird bei der Variante 1, jedenfalls bei kritischen Beständen, empfohlen, die Begrünung vor dem Umbruch zu fotografieren und den Bestand somit für etwaige Aufträge zu dokumentieren. Achten Sie darauf, dass Fotos durch markante Punkte in der Landschaft eindeutig einem Schlag zuordenbar oder georeferenziert sind. Alternativ können die Fotos auch in der AMA „MFA-Fotos-App“ einem Schlag zugewiesen werden.
Umbruch und Folgekultur
Nachfolgend einer Variante 1 Begrünung muss zwingend noch im Herbst eine Folgekultur angebaut werden. Zulässig sind alle herkömmlichen Ackerkulturen, die man im Herbst anbauen kann. Eine Anlage von Feldfutter oder Brachen ist nicht möglich. Die Begrünung muss mechanisch beseitigt werden. Bei Direktsaat der Folgekultur gilt die Begrünung ab dem Zeitpunkt des Anbaus der Winterung als beseitigt. Somit ist in diesem Fall ein Herbizideinsatz ab dem Anbau der Hauptkultur zulässig.