ÖPUL Maßnahme Tierwohl Weide
Förderbedingung:
Der Grundfutterbedarf muss während der gesamten Weidedauer überwiegend über die Beweidung abgedeckt werden. Ein zusätzliches Futterangebot auf der Weide und im Stall ist deshalb nicht generell ausgeschlossen. Die Mindestweidedauer pro Weidetag ist nicht strikt vorgegeben. Die Beweidung muss aber über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen. Der wesentliche Teil des Tages kann auch durch eine Beweidung in der Nacht erfüllt werden.
Überwiegend heißt, dass mindestens 50 % der Grundfutteraufnahme auf der Weide erfolgen muss.
Dies gilt an jedem Tag, an dem die beantragten Tiere auf der Weide während der Weideperiode (1. April bis 31. Oktober) stehen. Dies gilt auch, wenn die Anzahl der Weidetage 120 bzw. 150 Weidetage bereits erfüllt ist.
Eine Abmeldung des optionalen Zuschlages 150 Tage ändert daher an der Förderbedingung „Grundfutteraufnahme“ nichts, auch wenn die 120 Weidetage erfüllt sind, die Tiere aber weiterhin auf der Weide sind.
Überwiegend heißt, dass mindestens 50 % der Grundfutteraufnahme auf der Weide erfolgen muss.
Dies gilt an jedem Tag, an dem die beantragten Tiere auf der Weide während der Weideperiode (1. April bis 31. Oktober) stehen. Dies gilt auch, wenn die Anzahl der Weidetage 120 bzw. 150 Weidetage bereits erfüllt ist.
Eine Abmeldung des optionalen Zuschlages 150 Tage ändert daher an der Förderbedingung „Grundfutteraufnahme“ nichts, auch wenn die 120 Weidetage erfüllt sind, die Tiere aber weiterhin auf der Weide sind.
Welche Möglichkeiten gibt es:
1. Erfüllung der Förderbedingung durch ein zusätzliches Futterangebot (unter 50 %) auf der Weide und/oder im Stall.
2. Weideunterbrechung: Die Tiere bleiben im Stall und werden wieder, sobald die Förderbedingung wieder erfüllbar ist, auf die Weide getrieben.
3. Ende der Weidezeit: Die Tiere bleiben im Stall
4. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände – Dürre: entsprechende Nachweise
2. Weideunterbrechung: Die Tiere bleiben im Stall und werden wieder, sobald die Förderbedingung wieder erfüllbar ist, auf die Weide getrieben.
3. Ende der Weidezeit: Die Tiere bleiben im Stall
4. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände – Dürre: entsprechende Nachweise
Abmeldung optionaler Zuschlag: Die Abmeldung des optionalen Zuschlages hat zu erfolgen sobald für den Antragsteller erkennbar ist, dass die 150 Weidetage nicht erreichbar sind. Trotzdem müssen die Förderbedingungen, wenn die Tiere auf der Weide bleiben, eingehalten werden.
Dokumentation der Weidezeiten: Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort, tageweise tierbezogene Hinderungs- und Unterbrechungsgründe wie z. B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextremen.
Biobetriebe müssen die Weideaufzeichnungen tagesaktuell für den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober führen.
Dokumentation der Weidezeiten: Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort, tageweise tierbezogene Hinderungs- und Unterbrechungsgründe wie z. B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextremen.
Biobetriebe müssen die Weideaufzeichnungen tagesaktuell für den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober führen.
Beispiel:
Betrieb A treibt seine beantragten Tiere am 1. Mai auf die Weide, am 5. September muss er aufgrund der Trockenheit die Beweidung unterbrechen und kann am 25. September die Beweidung wiederaufnehmen. Am 23. Oktober beendet er die Weidesaison. In Summe erreicht er 155 Weidetage. Die Zeit vom 5. bis zum 25. September muss er entsprechend in den Weideaufzeichnungen dokumentieren.
Kann er durch Zufütterung (unter 50 % der Grundfutteraufnahme) auf der Weide oder im Stall in der Zeit von 5. bis 25. September die Förderbedingungen erfüllen, ist dies keine Weideunterbrechung, es ist daher keine Dokumentation notwendig und er erreicht 175 Weidetage.
Beendet er die Weideperiode mit 5. September und lässt die Tiere im Stall muss er den optionalen Zuschlag abmelden, da nur 127 Weidetage erreicht werden.
Muss er am 15. Oktober die Weideperiode aufgrund von Schlechtwetter beenden, so muss er ebenfalls den optionalen Zuschlag abmelden, da er nur 147 Weidetage erreicht.
Kann er durch Zufütterung (unter 50 % der Grundfutteraufnahme) auf der Weide oder im Stall in der Zeit von 5. bis 25. September die Förderbedingungen erfüllen, ist dies keine Weideunterbrechung, es ist daher keine Dokumentation notwendig und er erreicht 175 Weidetage.
Beendet er die Weideperiode mit 5. September und lässt die Tiere im Stall muss er den optionalen Zuschlag abmelden, da nur 127 Weidetage erreicht werden.
Muss er am 15. Oktober die Weideperiode aufgrund von Schlechtwetter beenden, so muss er ebenfalls den optionalen Zuschlag abmelden, da er nur 147 Weidetage erreicht.
Grundprinzip:
Wenn die Tiere auf der Weide stehen, müssen sie die Förderbedingungen erfüllen. Ist dies nicht möglich, müssen die Tiere von der Maßnahme abgemeldet werden.
Dies kann speziell bei BIO-Betrieben der Fall sein, wenn sie die Weideverpflichtung lt. Bioverordnung erfüllen müssen, aber die überwiegende Grundfutteraufnahme über die Weide nicht erfüllbar ist.
Dies kann speziell bei BIO-Betrieben der Fall sein, wenn sie die Weideverpflichtung lt. Bioverordnung erfüllen müssen, aber die überwiegende Grundfutteraufnahme über die Weide nicht erfüllbar ist.