Bäuerliche Nebentätigkeiten
Die Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (Brutto-Einnahmen inkl. MwSt., ohne Berücksichtigung von Ausgaben) sind bis spätestens 30. April des folgenden Jahres der SVS zu melden, wobei zu beachten ist, dass die Meldung bis 30. April bei der SVS eingelangt sein muss!
Der Betriebsführer hat auch jene Nebentätigkeiten, welche in seinem Auftrag von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen ausgeübt werden, der SVS zu melden.
Der Betriebsführer hat auch jene Nebentätigkeiten, welche in seinem Auftrag von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen ausgeübt werden, der SVS zu melden.