NAT und Grünland-Biodiversitätsflächen: Vorverlegung der Schnittzeitpunkte erlaubt
Naturschutzmaßnahme
Flächen, die an der Naturschutzmaßnahme teilnehmen (NAT-Flächen) dürfen 2024 dann um zehn Tage früher gemäht werden, wenn in der Projektbestätigung die Auflage "Vorverlegung des Schnittzeitpunktes gemäß www.mahdzeitpunkt.at möglich" angedruckt ist. Erlaubt die Projektbestätigung die erste Mahd beispielsweise ab 17. Juni und beinhaltet zusätzlich den Hinweis auf www.mahdzeitpunkt.at, dann darf diese NAT-Fläche 2024 bereits ab dem 7. Juni gemäht werden.
mahdzeitpunkt.at
Mitte Mai wird jährlich auf der Internetseite mahdzeitpunkt.at eine Österreichkarte veröffentlicht, die zeigt, ob und in welchen Bezirken überdurchschnittlich frühe Vegetationsverläufe stattgefunden haben. Diese Karte weist aus, um wie viele Tage Schnittzeitpunkte bei bestimmten Naturschutzflächen und die erste Nutzung von Grünlandbiodiversitätsflächen des Typs "DIVSZ" nach vorne verlegt werden dürfen. Maximal sind zehn Tage Vorverlegung zulässig.
Wie aufgrund des heurigen Vegetationsverlaufes zu erwarten war, weist die Karte für 2024 in allen Bezirken Österreichs eine zehntägige Vorverlegung aus. Siehe Bild "Schnittzeitpunkt-Vorverlegungskarte 2024".
Grünland: Typ "Schnittzeit - DIVSZ"
Für Grünland-Biodiversitätsflächen des Typs "DIVSZ" sieht die ÖPUL 2023-Richtlinie eine verspätete erste Nutzung vor, um das Aussamen von Wildblumen zu ermöglichen und verschiedensten Tieren im Frühjahr einen ungestörten Lebensraum zu bieten.
Die erste Nutzung - eine Mahd oder eine Beweidung - ist dann zulässig, wenn vergleichbare Schläge das zweite Mal gemäht werden. Frühestens erlaubt die Richtlinie die erste Nutzung am 15. Juni, jedenfalls darf sie am 15. Juli durchgeführt werden. Gleichzeitig sieht die Richtlinie vor, dass diese Termine um maximal zehn Tage nach vorne verlegt werden dürfen, wenn im jeweiligen Jahr die Vorverlegungskarte laut mahdzeitpunkt.at dies zulässt.
Da 2024 dies zutrifft, ist heuer die erste Nutzung einer DIVSZ-Grünland-Biodiversitätsfläche frühestens am 5. Juni erlaubt und jedenfalls am 5. Juli. Vor dem 5. Juli jedoch unter der Voraussetzung, dass ein vergleichbarer Schlag bereits zum zweiten Mal gemäht wird.
Da 2024 dies zutrifft, ist heuer die erste Nutzung einer DIVSZ-Grünland-Biodiversitätsfläche frühestens am 5. Juni erlaubt und jedenfalls am 5. Juli. Vor dem 5. Juli jedoch unter der Voraussetzung, dass ein vergleichbarer Schlag bereits zum zweiten Mal gemäht wird.
Folgende Beispiele sollen diese Bestimmung für 2024 verdeutlichen:
- Wird der vergleichbare Schlag 2024 am 1. Juni zum zweiten Mal gemäht, dann darf die DIVSZ-Fläche ab 5. Juni genutzt werden.
- Einmähdige Wiese + DIVSZ: Bei einmähdigen Wiesen gibt es den Begriff "vergleichbaren Schlag" nicht. Hier zählt der frühest zulässige Termin als erlaubter Mähzeitpunkt. 2024 ist dies der 5. Juni.
- Wird der vergleichbare Schlag 2024 am 10. Juni zum zweiten Mal gemäht, dann darf auch die DIVSZ-Fläche am 10. Juni genutzt werden.
- Wird der vergleichbare Schlag 2024 am 10. Juli zum zweiten Mal gemäht, dann darf die DIVSZ-Fläche ab dem 5. Juli gemäht werden.
Vergleichbarer Schlag für DIVSZ-Flächen
Ein vergleichbarer Schlag ist eine gemähte Grünlandfläche, die die gleiche Wüchsigkeit, die gleiche Exposition - schattig, sonnig, südseitig, nordseitig - und die gleiche Bewirtschaftungsweise wie der DIVSZ-Schlag aufweist. Idealer Weise findet sich am eigenen Betrieb ein vergleichbarer Schlag. Falls nicht, dann ist ein vergleichbarer Schlag aus der Nachbarschaft des DIV-Schlages heranzuziehen. Wobei ein Heumilchbetrieb sich nicht mit einem Silobetrieb vergleichen darf, da Flächen zur Silageproduktion meist deutlich früher gemäht werden, als Flächen mit Heuproduktion.
Ein Schlag, der zuerst beweidet wird und dann erst gemäht, ist kein vergleichbarer Schlag, da die erste Nutzung als Weide nicht mit einer Mahd vergleichbar ist. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen.
Ein Schlag, der zuerst beweidet wird und dann erst gemäht, ist kein vergleichbarer Schlag, da die erste Nutzung als Weide nicht mit einer Mahd vergleichbar ist. Beim vergleichbaren Schlag muss sowohl die erste als auch die zweite Nutzung in Form einer Mahd erfolgen.
Beobachten und Dokumentieren für mahdzeitpunkt.at und 108 Euro pro Jahr erhalten
Die Vorverlegungskarte wird anhand von Beobachtungen und Dokumentationen des ersten Rispenschiebens des Knäulgrases, der ersten Holunderblüte und der Vollblüte des Schwarzen Holunders, die Landwirt:innen aus ganz Österreich freiwillig durchführen, errechnet. Als UBB- und Bio-Teilnehmer wird diese Tätigkeit mit einem Monitoring-Zuschlag von 108 Euro pro Betrieb jährlich abgegolten.
Dieser UBB-/Bio-Zuschlag nennt sich Naturschutz-Monitoring-Phänoflex. Eine Beantragung im MFA bis 31.12. vor der ersten Teilnahme ist erforderlich. Nähere Informationen finden Sie unter naturschutzmonitoring.at.
Dieser UBB-/Bio-Zuschlag nennt sich Naturschutz-Monitoring-Phänoflex. Eine Beantragung im MFA bis 31.12. vor der ersten Teilnahme ist erforderlich. Nähere Informationen finden Sie unter naturschutzmonitoring.at.