Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiederbewaldung
Ein wesentliches Ziel des österreichischen Forstgesetzes ist die Sicherstellung der Walderhaltung und die Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Um dies zu gewährleisten, ist der Waldeigentümer unter anderem zur rechtzeitigen Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden verpflichtet.
Begriffsbestimmungen: Kahlfläche, Räumde
Als Kahlfläche gilt Waldboden ohne jeglichen forstlichen Bewuchs, als Räumde wird Waldboden bezeichnet, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30 Prozent der vollen Fläche aufweist.
Wiederbewaldungsfristen
Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die erforderlichen Maßnahmen wie Saat oder Pflanzung bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres durchgeführt werden, das dem Entstehen der Kahlflächen oder Räumden nachfolgt.
Die Wiederbewaldung kann auch durch Naturverjüngung erfolgen. Diese kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn binnen zehn Jahren durch Samenflug oder durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann.
Der Waldeigentümer ist auch für das Gelingen der Verjüngungsmaßnahme, egal ob dies künstlich oder natürlich erfolgte, verantwortlich. Im Bedarfsfall hat er so lange nachzubessern, bis die Verjüngung gesichert ist. Als gesichert gilt die Verjüngung dann, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzanzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt (z.B. dem Rehwildäser entwachsen).
Handlungsbedarf
Die Forstbehörde ist verpflichtet die Wiederbewaldung zu kontrollieren und wird ihren behördlichen Auftrag insbesondere auf Kahlflächen nachkommen. Bei Bedarf kann auch die Art und Menge der aufzuforstenden Baumarten (entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft) per Bescheid vorgeschrieben werden. Im schlimmsten Fall droht dadurch in weiterer Folge ein Ausschluss der Aufforstungsförderung!
Wir appellieren an Sie, eventuell vorhandene Kahlflächen unter Beantragung der gut dotierten und erst kürzlich aufgestockten Waldfonds-Forstfördermaßnahmen aufzuforsten. Als kompetente Ansprechpartner für allgemeine Aufforstungsberatungen bzw. geförderte Aufforstungsprojekte sowie Förderbeantragungen stehen Ihnen neben den Bezirksförstern die Forstberater der Bezirksbauernkammer gerne zur Verfügung.
Begriffsbestimmungen: Kahlfläche, Räumde
Als Kahlfläche gilt Waldboden ohne jeglichen forstlichen Bewuchs, als Räumde wird Waldboden bezeichnet, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als 30 Prozent der vollen Fläche aufweist.
Wiederbewaldungsfristen
Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die erforderlichen Maßnahmen wie Saat oder Pflanzung bis längstens Ende des fünften Kalenderjahres durchgeführt werden, das dem Entstehen der Kahlflächen oder Räumden nachfolgt.
Die Wiederbewaldung kann auch durch Naturverjüngung erfolgen. Diese kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn binnen zehn Jahren durch Samenflug oder durch Stock- oder Wurzelausschlag eine volle Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwartet werden kann.
Der Waldeigentümer ist auch für das Gelingen der Verjüngungsmaßnahme, egal ob dies künstlich oder natürlich erfolgte, verantwortlich. Im Bedarfsfall hat er so lange nachzubessern, bis die Verjüngung gesichert ist. Als gesichert gilt die Verjüngung dann, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzanzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt (z.B. dem Rehwildäser entwachsen).
Handlungsbedarf
Die Forstbehörde ist verpflichtet die Wiederbewaldung zu kontrollieren und wird ihren behördlichen Auftrag insbesondere auf Kahlflächen nachkommen. Bei Bedarf kann auch die Art und Menge der aufzuforstenden Baumarten (entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft) per Bescheid vorgeschrieben werden. Im schlimmsten Fall droht dadurch in weiterer Folge ein Ausschluss der Aufforstungsförderung!
Wir appellieren an Sie, eventuell vorhandene Kahlflächen unter Beantragung der gut dotierten und erst kürzlich aufgestockten Waldfonds-Forstfördermaßnahmen aufzuforsten. Als kompetente Ansprechpartner für allgemeine Aufforstungsberatungen bzw. geförderte Aufforstungsprojekte sowie Förderbeantragungen stehen Ihnen neben den Bezirksförstern die Forstberater der Bezirksbauernkammer gerne zur Verfügung.