EU-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber)
Ab dem 1. Juli 2026 sind nun auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen (zB deutsches Eck) mit mehr als 2,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht von der Kontrollgeräte-Pflicht erfasst. Jedoch sind Güterbeförderungen, die nicht als entgeltliche Beförderungsdienstleistung (gewerbliche Beförderung) durchgeführt werden, sondern durch das Unternehmen im Werkverkehr erfolgen, von dieser Verplichtung ausgenommen. Von Werkverkehr spricht man, wenn Güter im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb befördert werden.
Beispiel: Ein niederösterreichischer Winzer fährt mit einem Transporter mit 3,0 Tonnen hzGG nach Tirol, um seinen Wein auszuliefern. So wie bisher braucht er auch über das deutsche Eck kein EU-Kontrollgerät bis zu 3,5 Tonnen hzGG, weil er im Werkverkehr seine eigenen Waren ausliefert. Darüber hinaus sind generell Fahrzeuge von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen von der Kontrollgeräte-Pflicht im Umkreis von 100 km des Betreibers befreit, wenn nur eigene Waren transportiert werden.
Für typische landwirtschaftliche Transport-Fahrten ändert sich damit nichts, soweit eigene Güter befördert werden.
Beispiel: Ein niederösterreichischer Winzer fährt mit einem Transporter mit 3,0 Tonnen hzGG nach Tirol, um seinen Wein auszuliefern. So wie bisher braucht er auch über das deutsche Eck kein EU-Kontrollgerät bis zu 3,5 Tonnen hzGG, weil er im Werkverkehr seine eigenen Waren ausliefert. Darüber hinaus sind generell Fahrzeuge von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen von der Kontrollgeräte-Pflicht im Umkreis von 100 km des Betreibers befreit, wenn nur eigene Waren transportiert werden.
Für typische landwirtschaftliche Transport-Fahrten ändert sich damit nichts, soweit eigene Güter befördert werden.